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Info 03 · Baukalkulation und Kostenrechnung

Die Baustellengemeinkosten.

Ermittlung, Zuordnung und Umlage der Kosten des allgemeinen Baustellenbetriebs.

Fachbeitrag · ÖNORM B 2061 · BGK · Gesamtzuschlag · Bauzeitänderung · kostenfrei

Stand: 5. August 2026

Kosten zwischen Baustelle und Einzelleistung

Was zu den BGK zählt

Baustellengemeinkosten – kurz BGK – entstehen durch den allgemeinen Betrieb einer bestimmten Baustelle. Sie können den einzelnen Leistungspositionen der Produktion nicht unmittelbar zugeordnet werden.

Typische BGK sind insbesondere:

  • Kosten für das Einrichten und Räumen der Baustelle;
  • Baustellencontainer, Bauzaun, Beleuchtung und allgemeine Baustellenversorgung;
  • Vorhaltekosten von Kranen, Hebezeugen und anderen Bereitstellungsgeräten;
  • Kosten der örtlichen Bauleitung und weiterer dispositiver Tätigkeiten;
  • allgemeine Planungs-, Koordinations- und Dokumentationsleistungen für die Baustelle;
  • Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, soweit sie nicht unmittelbar einer Leistungsposition zugeordnet werden;
  • allgemeine Betriebs-, Wartungs- und Instandhaltungskosten der Baustelleneinrichtung.

BGK sind projektbezogene Kosten. Darin unterscheiden sie sich von den Geschäftsgemeinkosten, die dem Unternehmen insgesamt dienen. Von den Einzelkosten unterscheiden sie sich dadurch, dass sie nicht unmittelbar einer bestimmten Produktionsleistung zugerechnet werden.

Kostenabgrenzung

Die Zuordnung entscheidet

Ob bestimmte Kosten als Einzelkosten, Baustellengemeinkosten oder Geschäftsgemeinkosten behandelt werden, ergibt sich nicht allein aus der Art der Kosten. Ausschlaggebend ist auch das Kostenrechnungssystem des Unternehmens.

Die Kosten der Bauleitung können beispielsweise

  • unmittelbar einer eigenen LV-Position zugeordnet,
  • als Baustellengemeinkosten erfasst und umgelegt oder
  • aufgrund der betrieblichen Kostenrechnung in den Geschäftsgemeinkosten berücksichtigt

werden.

Die Einordnung als Einzelkosten, BGK oder Geschäftsgemeinkosten ist das Ergebnis der unternehmerischen Zuordnung. Diese muss allerdings in sich schlüssig sein und darf mit den Ausschreibungsbedingungen nicht kollidieren.

BGK können einmalig, zeitabhängig, leistungsabhängig oder weitgehend fix anfallen. Gerade bei Bauzeitänderungen ist diese Differenzierung entscheidend.

Einmalige Kosten der Baustelle

Dazu zählen insbesondere das Einrichten und Räumen der Baustelle sowie einmalige Transporte, Montagen, Anschlüsse und Herstellungsmaßnahmen.

Diese Kosten entstehen grundsätzlich unabhängig von der Dauer der Baustelle. Bei Unterbrechungen, Umstellungen oder einer neuerlichen Mobilisierung können allerdings zusätzliche einmalige Kosten anfallen.

Zeitgebundene Kosten der Baustelle

Zeitgebundene BGK entstehen durch die Dauer des Baustellenbetriebs. Dazu gehören beispielsweise:

  • Bauleitung und weiteres dispositives Personal;
  • Vorhaltung von Containern, Geräten und Baustelleneinrichtungen;
  • Mieten und Leasingkosten;
  • Energieversorgung und allgemeine Betriebskosten;
  • Bewachung, Reinigung und laufende Sicherungsmaßnahmen.

Zeitgebundene Kosten verändern sich bei einer Verlängerung der Ausführungszeit nicht zwingend im gleichen Verhältnis wie die Bauzeit. Maßgebend sind die tatsächliche Vorhaltung, die Leistungsintensität, mögliche Unterbrechungen und das jeweilige Kostenverhalten.

Unabhängig vom Ort des Entstehens

Die Zuordnung zu den BGK hängt nicht zwingend davon ab, ob die Kosten unmittelbar auf der Baustelle oder an einem anderen Ort entstehen. Maßgebend ist, ob sie dem allgemeinen Betrieb der konkreten Baustelle dienen.

Auch Leistungen, die im Unternehmenssitz erbracht werden, können daher wirtschaftlich einer Baustelle zuzurechnen sein. Dazu können beispielsweise projektbezogene Arbeitsvorbereitung, Werkstattplanung, Koordination oder Unterstützung der Bauleitung zählen.

Umgekehrt können Kosten des auf der Baustelle eingesetzten Personals nach dem betrieblichen Kostenrechnungssystem in den Geschäftsgemeinkosten enthalten sein. Entscheidend ist eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Zuordnung.

Kalkulationswege

Möglichkeiten der Erfassung

Nach der ÖNORM B 2061 fallen Baustellengemeinkosten bei der Leistungserbringung durch den allgemeinen Betrieb der Baustelle an, können den Leistungspositionen der Produktion aber nicht direkt zugeordnet werden.

Für BGK-Positionen sind die zugrunde liegenden Einzelkosten zu ermitteln. Dabei ist vom sachlich und wirtschaftlich gerechtfertigten Einsatz der erforderlichen Produktionsfaktoren auszugehen. Die ÖNORM lässt eine Umlage von BGK zu, wenn sie sachlich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Die Umlage muss nachvollziehbar angegeben werden.

Baustellengemeinkosten sind nach der ÖNORM B 2061 Zuschlagsträger. Auf ihre Einzelkosten sind daher die vorgesehenen Zuschläge für Geschäftsgemeinkosten, Finanzierungskosten, Wagnis und Gewinn aufzurechnen.

1. Eigene BGK-Positionen

Sind im Leistungsverzeichnis eigene BGK-Positionen vorgesehen, sollten grundsätzlich sämtliche BGK-Leistungen dort erfasst und auf Umlagen in andere Preise verzichtet werden. Das schafft Transparenz und erleichtert insbesondere die Beurteilung von Bauzeitänderungen.

Werden BGK statt in den vorgesehenen Positionen über andere Preise umgelegt, ist diese Form der Preiszuordnung aber nicht schon per se vergaberechtlich unzulässig. Maßgebend ist, ob sie mit den Ausschreibungsbedingungen vereinbar, sachlich und wirtschaftlich begründet sowie rechnerisch nachvollziehbar ist.

Eine zusätzliche Berücksichtigung derselben Kosten wäre auch wirtschaftlich nicht sinnvoll: Sie erhöht den Angebotspreis und kann den Bieter aus dem Wettbewerb nehmen. In der Praxis wird ein wirtschaftlich kalkulierender Bieter einen solchen Ansatz daher vermeiden.

2. Umlage über den Gesamtzuschlag

BGK können als projektspezifischer Zuschlag in den Gesamtzuschlag einbezogen werden. Die Darstellung erfolgt im K2-Blatt in Spalte D „Zuschlag für …“.

Der Kalkulationsvorgang umfasst im Wesentlichen folgende Schritte:

  1. Zuschlagsträger festlegen und dessen Höhe zunächst ohne Gesamtzuschlag ermitteln.
  2. Die umzulegenden BGK ebenfalls ohne Gesamtzuschlag kalkulieren.
  3. Den erforderlichen BGK-Zuschlag berechnen.
  4. Den BGK-Zuschlag gemeinsam mit den übrigen Zuschlagskomponenten im K2a-Ergänzungsblatt erfassen.
  5. Den daraus errechneten Gesamtwert in Spalte D des K2-Blatts übernehmen.
  6. Mit dem vollständigen Gesamtzuschlag die Preise ermitteln.

Mehrere Zuschläge dürfen nicht ohne Prüfung ihrer Berechnungsbasis einfach addiert werden. Das K2a-Ergänzungsblatt führt die einzelnen Komponenten rechnerisch zum zutreffenden Gesamtwert zusammen.

Eine getrennte Darstellung der einmaligen und zeitgebundenen BGK kann zweckmäßig sein. Sie erleichtert bei späteren Leistungs- oder Bauzeitänderungen die Rückrechnung und Anpassung.

3. Umlage über den Personalpreis

Sachlich und wirtschaftlich begründete BGK können nach der ÖNORM B 2061 auch über das K3-Blatt in die Personalkosten eingerechnet werden. Die Erfassung erfolgt in Zeile 17 als Umlage von Kosten.

Dafür sind die kalkulierten produktiven Stunden, die umzulegenden BGK und der daraus resultierende Betrag je produktiver Stunde zu ermitteln.

Diese Variante kann insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn die betreffenden Kosten eng mit dem Personaleinsatz verbunden sind. Bei Änderungen der Stunden oder der Bauzeit muss allerdings berücksichtigt werden, dass sich über den Personalpreis auch die Deckung der umgelegten BGK verändert.

4. Erfassung in den Geschäftsgemeinkosten

Bestimmte projektbezogene Kosten können aufgrund des betrieblichen Kostenrechnungssystems bereits in den Geschäftsgemeinkosten enthalten sein. Das betrifft häufig Teile der Bauleitung, zentrale Arbeitsvorbereitung oder technische und kaufmännische Unterstützungsleistungen.

Auch diese Form der Verrechnung ist möglich. Sie erschwert jedoch die projektspezifische Anpassung, weil der betreffende Kostenanteil zunächst aus dem Geschäftsgemeinkostenzuschlag herausgerechnet werden muss.

Leistungs- und Bauzeitänderung

BGK sachgerecht anpassen

Eine Verlängerung oder sonstige Veränderung der Ausführungszeit führt nicht automatisch dazu, dass sämtliche BGK im gleichen Verhältnis angepasst werden.

Für die Berechnung ist zunächst zu unterscheiden zwischen:

  • einmaligen BGK;
  • zeitabhängigen BGK;
  • leistungsabhängigen BGK;
  • Kosten, die trotz Bauzeitänderung unverändert bleiben;
  • Kosten, die wegen Unterbrechungen, Umstellungen oder einer neuerlichen Mobilisierung zusätzlich entstehen.

Auch der Verlauf der Leistungserbringung ist entscheidend. Eine gleichmäßige Verlängerung mit reduzierter Leistungsintensität verursacht andere Kostenfolgen als ein Bauablauf mit Stillständen, häufigen Unterbrechungen und anschließenden Leistungsspitzen.

Wurden BGK auf andere Preise umgelegt, muss zunächst der darin enthaltene Anteil rückgerechnet werden. Erst danach lässt sich beurteilen, welcher Betrag im vereinbarten Preis enthalten war, welcher Anteil durch die tatsächlich erbrachte Leistung bereits gedeckt wurde und welche zusätzlichen oder ungedeckten Kosten aus der Bauzeitänderung entstanden sind.

Die bloße Fortschreibung eines kalkulierten Wochen- oder Prozentsatzes genügt nicht in jedem Fall. Erforderlich ist ein Berechnungsmodell, das dem tatsächlichen Kostenverhalten und dem veränderten Bauablauf entspricht.

Dokumentation der Kalkulationsentscheidung

Die gewählte Behandlung der BGK sollte bereits bei der Angebotskalkulation dokumentiert werden. Festzuhalten sind insbesondere:

  • die erfassten Kostenarten;
  • die Abgrenzung zu Einzelkosten und Geschäftsgemeinkosten;
  • die Unterscheidung zwischen einmaligen, zeit- und leistungsabhängigen Kosten;
  • der gewählte Zuschlagsträger;
  • die verwendeten Stunden-, Mengen- und Zeitansätze;
  • die Verteilung auf BGK-Positionen, Gesamtzuschlag, Personalpreis oder Geschäftsgemeinkosten;
  • die Berechnungsgrundlagen der Umlage.

Diese Dokumentation erleichtert nicht nur eine vertiefte Angebotsprüfung. Sie ist auch die Grundlage für eine sachgerechte Berechnung von Mehr- oder Minderkosten bei Leistungs- und Bauzeitänderungen.

In Kürze

Die wesentlichen Aussagen

  • BGK entstehen durch den allgemeinen Betrieb einer bestimmten Baustelle und können den Produktionspositionen nicht unmittelbar zugeordnet werden.
  • Die Einordnung als Einzelkosten, BGK oder Geschäftsgemeinkosten ist Ergebnis der unternehmerischen Zuordnung und muss mit den Ausschreibungsbedingungen vereinbar sein.
  • Sind eigene BGK-Positionen vorhanden, sollten die BGK-Leistungen dort erfasst und Umlagen in andere Preise vermieden werden.
  • Eine Umlage statt Auspreisung ist jedoch nicht schon per se vergaberechtlich unzulässig.
  • BGK können in eigenen Positionen, über den Gesamtzuschlag, über den Personalpreis oder teilweise über die Geschäftsgemeinkosten erfasst werden.
  • Für die Anpassung bei Bauzeitänderungen ist zwischen einmaligen, zeitabhängigen und leistungsabhängigen Kosten zu unterscheiden.
  • Umgelegte BGK müssen vor einer Anpassung aus den kalkulierten Preisen oder Zuschlägen rückgerechnet werden.