Das Grundprinzip
Kosten möglichst verursachungsgerecht zuordnen
Das Kostenverursachungsprinzip verlangt, Kosten jenem Kostenträger zuzurechnen, dessen Leistungserstellung sie verursacht hat. Direkt zurechenbare Kosten sind daher unmittelbar der betreffenden Leistung zuzuordnen. Kosten, die mehreren Leistungen gemeinsam dienen, müssen dagegen nach einer sachgerechten Bezugsgröße verteilt werden.
Das Prinzip beantwortet damit die Frage, warum und wofür Kosten entstehen. Es verlangt aber nicht, dass jede Kostenart einer eigenen Position des Leistungsverzeichnisses zugeordnet wird. Gerade Gemeinkosten können nur durch eine Umlage oder einen Zuschlag auf geeignete Kostenträger verrechnet werden.
Kostenverursachung und Kostentragung sind nicht dasselbe.
Kostenverursacher und Kostenträger
Die Bezeichnung einer Position entscheidet nicht
Leistungspositionen sind regelmäßig sowohl Kostenverursacher als auch Kostenträger: Die beschriebene Leistung verursacht unmittelbar zurechenbare Kosten und der Positionspreis trägt diese Kosten einschließlich der zugerechneten Gemeinkosten.
Echte Gemeinkostenpositionen haben eine andere Funktion. Sie sind vor allem Kostenträger für Kosten, die keiner einzelnen Leistungsposition unmittelbar zugerechnet werden können. Allein ihre Aufnahme in das Leistungsverzeichnis macht sie noch nicht zum Verursacher sämtlicher dort kalkulierter Kosten.
Bei Baustellengemeinkosten ist die Abgrenzung häufig nicht eindeutig. Positionen für das Einrichten oder Räumen der Baustelle sowie für das Vorhalten und Betreiben von Einrichtungen enthalten konkrete Leistungen. Sie können daher unmittelbar verursachte Kosten aufnehmen und zugleich weitere Baustellengemeinkosten tragen. Solche Positionen haben einen hybriden Charakter.
Umlage und Angebotskalkulation
Eine Umlage ist nicht automatisch eine Mischkalkulation
Die Verteilung von Gemeinkosten auf Leistungspositionen gehört zur Zuschlagskalkulation. Sie ist betriebswirtschaftlich notwendig und für sich allein keine unzulässige Mischkalkulation.
Davon zu unterscheiden ist die vergaberechtliche Frage, ob die konkrete Ausschreibung eine bestimmte Zuordnung verlangt. Sieht das Leistungsverzeichnis eigene Positionen für Baustellengemeinkosten vor, dürfen diese nicht ohne Prüfung ignoriert werden. Kalkulationsvorgaben, verlangte K-Blätter und die Nachvollziehbarkeit der Preisbildung bleiben maßgebend.
Eine betriebswirtschaftlich vertretbare Umlage kann daher dennoch vergaberechtlich problematisch sein, wenn sie den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses widerspricht oder die Preiszusammensetzung nicht mehr nachvollziehbar ist. Das Kostenverursachungsprinzip allein liefert dafür keine pauschale Antwort.
Vertiefender Fachbeitrag
Das falsch verstandene Kostenverursachungsprinzip
Der Beitrag in ZVB 2024/75 untersucht eine Ausscheidensentscheidung wegen einer vermeintlich unzulässigen Umlage von Baustellengemeinkosten. Er zeigt, weshalb Kostenverursacher und Kostenträger auseinanderzuhalten sind und warum eine Umlage nicht allein mit dem Schlagwort „Mischkalkulation“ beurteilt werden kann.
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Die wesentlichen Aussagen
- Direkt zurechenbare Kosten sind der verursachenden Leistung unmittelbar zuzuordnen.
- Gemeinkosten werden nach sachgerechten Bezugsgrößen auf Kostenträger verteilt.
- Leistungspositionen sind regelmäßig Kostenverursacher und Kostenträger.
- Echte Gemeinkostenpositionen dienen vor allem als Kostenträger.
- BGK-Positionen mit konkreten Leistungen können einen hybriden Charakter haben.
- Eine Gemeinkostenumlage ist nicht automatisch eine unzulässige Mischkalkulation.
- Für die Angebotskalkulation bleiben die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses maßgebend.