Wichtiger Versionshinweis
LB-HB 022 und inhaltlich entsprechende Vorgängerversionen
Dieser Beitrag bezieht sich auf die LB-HB Version 022 und auf frühere Versionen, soweit deren Regelungen zur Leistungsgruppe Baustellengemeinkosten mit der Version 022 übereinstimmen. Nicht jede neue Version der Leistungsbeschreibung hat diese Leistungsgruppe verändert.
In der LB-HB Version 023 vom 31. Dezember 2025 wurden Positionsbezeichnungen und Leistungsgruppentexte geändert. Die nachfolgenden Ausführungen dürfen daher nicht ungeprüft auf Ausschreibungen nach Version 023 übertragen werden.
Entsprechendes gilt für die LB-HT: Die Ausführungen erfassen die Version 013 und inhaltlich entsprechende Vorgängerversionen. Für die Version 014 vom 31. Dezember 2025 ist die geänderte Fassung maßgebend.
Eine Erläuterung der LB-HB 023 und der LB-HT 014 findet sich im Fachbuch (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag².
Zusammengefasste BGK
Sammelpositionen schließen Kalkulationslücken
Die LB-HB 022 erfasst Baustellengemeinkosten insbesondere über Positionen für das Einrichten, das Räumen und die zeitgebundenen Kosten der Baustelle. Diese Sammelpositionen nehmen jene Baustellengemeinkosten auf, für die das Leistungsverzeichnis keine eigenen Positionen vorsieht.
Die Leistungsgruppe „Baustellengemeinkosten“ enthält allerdings auch Leistungen, die betriebswirtschaftlich nicht zwingend Gemeinkosten darstellen. Entscheidend ist daher nicht allein die Einordnung in die Leistungsgruppe, sondern ob eine Leistung unmittelbar einer ausgeschriebenen Position zuzurechnen ist.
Gesondert ausgeschriebene Leistungen
Einzelpositionen gehen den Sammelpositionen vor
Werden einzelne Baustelleneinrichtungen gesondert ausgeschrieben, etwa Bauzaun, Baustromversorgung, Container oder Baukran, sind die zugehörigen Kosten grundsätzlich in diesen Positionen zu kalkulieren. Sie dürfen nicht zusätzlich in den Sammelpositionen enthalten sein.
Eine gesonderte Ausschreibung ist insbesondere sinnvoll, wenn
- eine Einrichtung auch anderen AN des AG zur Verfügung gestellt werden muss;
- der AG Art oder Umfang einer gemeinsam genutzten Einrichtung festlegen will oder
- eine Leistung über den Eigenbedarf des ausführenden AN hinausgeht.
Die Abgrenzung muss im Leistungsverzeichnis eindeutig erfolgen. Andernfalls drohen Doppelverrechnungen, Kalkulationslücken und unterschiedliche Auffassungen über den geschuldeten Leistungsumfang.
Leistungsbeschreibung
Je genauer die Vorgabe, desto größer das Beschreibungsrisiko
Der AG sollte grundsätzlich nicht im Detail vorgeben, welche Baustelleneinrichtungen der AN ausschließlich für seine eigene Leistungserbringung benötigt. Diese Entscheidung gehört regelmäßig zur Organisation und Kalkulation des AN.
Legt der AG solche Einrichtungen dennoch genau fest, übernimmt er ein erhöhtes Beschreibungsrisiko. Gibt das Leistungsverzeichnis beispielsweise nur einen Kran vor, obwohl für die ausgeschriebene Leistung tatsächlich zwei Krane erforderlich sind, kann ein Konflikt über Leistungsumfang und Preisgrundlage entstehen.
Kosten, die das Leistungsverzeichnis einer bestimmten Position zuordnet, sind grundsätzlich dort einzukalkulieren. Ist das Leistungsverzeichnis widersprüchlich oder für eine ordnungsgemäße Kalkulation ungeeignet, muss der Bieter vor Angebotsabgabe reagieren. Je nach Sachlage kommen eine Bieterfrage oder eine Anfechtung der Ausschreibung in Betracht.
In Kürze
Die wesentlichen Aussagen
- Der Beitrag gilt für die LB-HB 022 und inhaltlich entsprechende Vorgängerversionen.
- Für die LB-HT gilt der Versionsvorbehalt entsprechend.
- LB-HB 023 und LB-HT 014 enthalten geänderte Positions- und Leistungsgruppentexte.
- Sammelpositionen erfassen nur jene Baustellengemeinkosten, für die keine Einzelposition vorgesehen ist.
- Gesondert ausgeschriebene Leistungen dürfen nicht nochmals in Sammelpositionen eingerechnet werden.
- Detaillierte Vorgaben für den Eigenbedarf des AN erhöhen das Beschreibungsrisiko des AG.