Zwei Ebenen
Abrechnung und Preisveränderlichkeit
Bei der Preisvereinbarung sind zwei voneinander unabhängige Ebenen zu trennen:
| Ebene | Varianten | Maßgebende Frage |
|---|---|---|
| Abrechnung | Einheitspreis, Pauschalpreis oder Regiepreis | Wie wird das Entgelt ermittelt? |
| Preisveränderlichkeit | Festpreis oder veränderlicher Preis | Wie werden Änderungen der Preisgrundlagen berücksichtigt? |
Ein Festpreis ist daher nicht automatisch ein Pauschalpreis. Ebenso ist ein Einheitspreis nicht zwingend ein veränderlicher Preis. Auch die Abrechnung nach Einheitspreisen sagt für sich allein noch nichts darüber aus, ob ein verbindlicher oder unverbindlicher Kostenvoranschlag vorliegt.
Einheitspreis
Der Einheitspreis ist der Preis für eine Bezugseinheit einer Leistung, beispielsweise für einen Quadratmeter Putz, einen Kubikmeter Aushub oder eine Tonne Bewehrungsstahl.
tatsächlich ausgeführte Menge × vereinbarter Einheitspreis
Beim Einheitspreisvertrag wird regelmäßig nach den tatsächlich ausgeführten Mengen abgerechnet. Die im Leistungsverzeichnis angegebene Menge dient zunächst der Beschreibung und Kalkulation der Leistung.
Mengenabweichungen führen grundsätzlich nicht zu einem neuen Einheitspreis. Maßgebend sind der Vertrag, die Ursache der Mengenabweichung und deren kalkulatorische Auswirkungen. Die ÖNORM B 2110 bzw B 2118 eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Anpassung.
Pauschalpreis
Der Pauschalpreis ist ein in einem Betrag festgelegter Preis für eine Gesamt- oder Teilleistung, etwa ein Gebäude nach Plänen und Ausstattungsbeschreibung oder eine vollständige Teilleistung.
Im unverändert gebliebenen Leistungsumfang wird nicht nach den tatsächlich ausgeführten Einzelmengen abgerechnet. Eine bloße Mengenabweichung führt daher grundsätzlich zu keiner Änderung des Pauschalpreises.
Entscheidend ist, welche Leistung von der Pauschale erfasst wird. Ändert der AG den vereinbarten Leistungsumfang oder verändern sich die vorgesehenen Ausführungsbedingungen, kann auch ein Pauschalpreis angepasst werden. Pauschalpreis bedeutet daher nicht, dass der AN jede zusätzliche oder geänderte Leistung ohne Mehrentgelt ausführen muss.
Regiepreis
Der Regiepreis bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Leistungsergebnis, sondern auf eine Einheit des tatsächlichen Aufwands, beispielsweise eine Arbeitsstunde, eine Gerätestunde, eine Materialeinheit oder eine Transporteinheit.
Abgerechnet wird der nachgewiesene Aufwand mit dem vereinbarten Regiepreis. Regieleistungen sollten nur aufgrund einer entsprechenden Anordnung oder Vereinbarung ausgeführt und zeitnah dokumentiert werden.
Der Regiepreis ähnelt rechnerisch einem Einheitspreis. Seine Bezugseinheit ist jedoch der eingesetzte Produktionsfaktor und nicht das fertiggestellte Leistungsergebnis.
Preisveränderlichkeit
Festpreis und veränderlicher Preis
Von der Art der Entgeltvereinbarung ist die Preisveränderlichkeit zu unterscheiden.
Ein Festpreis bleibt während des vereinbarten Zeitraums unverändert, wenn sich die Preisgrundlagen – etwa Kollektivvertragslöhne, Material- oder Energiepreise – verändern.
Ein veränderlicher Preis wird nach einer vereinbarten Preisumrechnungsregel angepasst. Erforderlich sind insbesondere:
- eine definierte Preisbasis;
- geeignete Indizes oder andere Messgrößen;
- ein festgelegter Umrechnungszeitpunkt und
- eine eindeutige Berechnungsmethode.
Ein veränderlicher Preis kann nicht nach Belieben des AN geändert werden. Er verändert sich ausschließlich nach der vertraglich vereinbarten Regel.
Mögliche Kombinationen
- Einheitspreis als Festpreis: Die tatsächliche Menge wird abgerechnet; der Einheitspreis bleibt während des Festpreiszeitraums unverändert.
- Einheitspreis als veränderlicher Preis: Die tatsächliche Menge wird mit dem nach der Preisumrechnungsregel angepassten Einheitspreis abgerechnet.
- Pauschalpreis als Festpreis: Der vereinbarte Pauschalbetrag bleibt trotz Änderungen der Preisgrundlagen unverändert.
- Pauschalpreis als veränderlicher Preis: Der Pauschalbetrag, der in einem Zahlungsplan auf einzelne Monate verteilt wird, wird nach der vereinbarten Preisumrechnungsregel angepasst.
- Regiepreis als Festpreis oder veränderlicher Preis: Der tatsächliche Aufwand wird mit dem unveränderten oder umgerechneten Regiepreis bewertet.
Innerhalb eines Vertrags können unterschiedliche Kombinationen verwendet werden. Beispielsweise können einzelne Positionen zu Einheitspreisen, Baustellengemeinkosten pauschal und nicht vorhersehbare Zusatzleistungen zu Regiepreisen abgerechnet werden.
Risikozuordnung
Mengenrisiko und Preisrisiko
Die Risikozuordnung hängt nicht nur von einer einzigen Bezeichnung ab.
Beim Einheitspreisvertrag verändert sich das Entgelt grundsätzlich mit der tatsächlich ausgeführten Menge. Ob auch der Einheitspreis angepasst werden kann, ist eine davon getrennte Frage.
Beim Pauschalpreis verändern bloße Mengenabweichungen innerhalb des unveränderten Leistungsumfangs das Entgelt grundsätzlich nicht. Das setzt allerdings voraus, dass der von der Pauschale erfasste Leistungsumfang eindeutig bestimmt ist.
Festpreise ordnen das allgemeine Risiko veränderter Preisgrundlagen grundsätzlich dem AN zu. Die Festpreisbindung erfasst jedoch nicht automatisch die Kostenfolgen einer vom AG angeordneten Leistungsänderung oder einer relevanten Störung der Leistungserbringung.
Gesetzliche Einordnung
Kostenvoranschlag und BVergG
Kostenvoranschlag nach § 1170a ABGB
Die Preisart Einheitspreis allein entscheidet nicht, ob ein Kostenvoranschlag mit oder ohne Gewährleistung für seine Richtigkeit vorliegt.
Bei einem Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung kann der Unternehmer nach § 1170a Abs 1 ABGB wegen einer unvorhergesehenen Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten grundsätzlich keine Erhöhung des Entgelts verlangen.
Bei einem Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung kann eine unvermeidliche beträchtliche Überschreitung eintreten. Der Unternehmer muss sie unverzüglich anzeigen. Der Besteller kann dann unter angemessener Vergütung der bereits erbrachten Arbeit vom Vertrag zurücktreten.
Ob überhaupt ein Kostenvoranschlag vorliegt und wie weit seine Verbindlichkeit reicht, ist anhand der konkreten Vereinbarung zu beurteilen. Ein Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen ist nicht allein deshalb ein Kostenvoranschlag im Sinn des § 1170a ABGB.
Vorgaben des BVergG
Das BVergG 2018 definiert Einheitspreis, Pauschalpreis, Regiepreis, Festpreis und veränderlichen Preis in § 2 Z 26.
Nach § 29 BVergG 2018 gilt für öffentliche Aufträge grundsätzlich:
- Zu Einheitspreisen ist auszuschreiben, wenn Art und Güte genau und der Umfang zumindest annähernd bestimmbar sind.
- Pauschalpreise setzen voraus, dass Art, Güte, Umfang und Ausführungsbedingungen hinreichend genau bekannt sind und Änderungen nicht zu erwarten sind.
- Regiepreise sind nur vorgesehen, wenn eine Vergabe zu Einheits- oder Pauschalpreisen nicht möglich ist.
- Festpreise sind zu vereinbaren, wenn dadurch keine unzumutbaren Unsicherheiten entstehen.
- Der Festpreiszeitraum darf grundsätzlich zwölf Monate nicht überschreiten.
Sind langfristige Vertragsbindungen oder stark schwankende Kostenanteile mit unzumutbaren Unsicherheiten verbunden, ist nach dem BVergG zu veränderlichen Preisen auszuschreiben.
Vertragsgestaltung
Eindeutig festlegen
Eine eindeutige Preisvereinbarung sollte insbesondere regeln:
- welche Leistungen zu Einheits-, Pauschal- oder Regiepreisen abgerechnet werden; in der Regel erfolgt das im Leistungsverzeichnis;
- welcher Leistungsumfang von einer Pauschale erfasst wird;
- wie Mengen festgestellt und abgerechnet werden;
- für welchen Zeitraum Festpreise gelten;
- ab welchem Zeitpunkt Preise umgerechnet werden;
- welche Preisbasis, Indizes und Umrechnungsregeln gelten;
- wie Leistungsänderungen und Mengenabweichungen behandelt werden und
- ob ein Kostenvoranschlag verbindlich sein soll.
Bezeichnungen allein reichen nicht aus. Entscheidend ist der objektive Inhalt der gesamten Vereinbarung.
Typische Fehler
- Festpreis und Pauschalpreis werden gleichgesetzt.
- Der unbestimmte Begriff Fixpreis wird verwendet.
- Einheitspreise werden automatisch als veränderliche Preise verstanden.
- Jede Mehrmenge wird mit einem Anspruch auf einen neuen Einheitspreis verbunden.
- Ein Pauschalpreis wird als Vergütung sämtlicher später angeordneter Leistungen behandelt.
- Ein Festpreis wird auch auf geänderte oder zusätzliche Leistungen erstreckt.
- Veränderliche Preise werden ohne eindeutige Umrechnungsregel vereinbart.
- Ein Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen wird ohne weitere Prüfung als verbindlicher Kostenvoranschlag angesehen.
- Regieleistungen werden ohne Anordnung oder ausreichende Aufzeichnungen ausgeführt.
In Kürze
Die wesentlichen Aussagen
- Einheitspreis, Pauschalpreis und Regiepreis bestimmen die Abrechnungsart.
- Festpreis und veränderlicher Preis bestimmen die Behandlung veränderter Preisgrundlagen.
- Jede Abrechnungsart kann grundsätzlich mit beiden Formen der Preisveränderlichkeit kombiniert werden.
- Beim Einheitspreis wird regelmäßig die tatsächlich ausgeführte Menge abgerechnet.
- Beim Pauschalpreis verändern bloße Mengenabweichungen innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs das Entgelt grundsätzlich nicht.
- Regiepreise bewerten den nachgewiesenen tatsächlichen Aufwand.
- Ein Festpreis ist weder automatisch ein Pauschalpreis noch ein Fixgeschäft.
- Die Preisart entscheidet nicht über die Verbindlichkeit eines Kostenvoranschlags.
- Maßgebend ist stets die vollständige vertragliche Vereinbarung.