← Alle Fachinformationen

Info 08 · Baukalkulation und Bauvertrag

Festpreise beim Bauvertrag.

Was die Festpreisbindung umfasst – und wann eine Preisanpassung dennoch möglich ist.

Fachbeitrag · ÖNORM B 2110:2023 · ÖNORM B 2111 · Festpreis · Preisumrechnung · kostenfrei

Stand: 10. August 2026

Preisart und Preisveränderlichkeit

Festpreis ist nicht Pauschalpreis

Die Preisart und die Preisveränderlichkeit sind zu unterscheiden:

  • Einheitspreis oder Pauschalpreis bestimmen, wie das Entgelt ermittelt und abgerechnet wird.
  • Festpreis oder veränderlicher Preis bestimmen, ob und wie Preisänderungen während der Vertragsdauer berücksichtigt werden.

Auch Einheitspreise können daher Festpreise sein. Umgekehrt kann ein Pauschalpreis nach einer vereinbarten Preisumrechnungsregel verändert werden.

Festpreis oder veränderlicher Preis?

Ein Festpreis bleibt während des vereinbarten Festpreiszeitraums grundsätzlich unverändert. Ein veränderlicher Preis wird bei Änderungen festgelegter Preisgrundlagen nach der vereinbarten Regel angepasst.

Maßgebend ist zunächst der Vertrag. Bei vereinbarter ÖNORM B 2110 gilt deren Zweifelsregel: Geht aus den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes hervor, gelten Preise für Leistungen, die innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Angebotsfrist zu erbringen sind, als Festpreise; danach als veränderliche Preise.

Die Vertragspartner können davon abweichend beispielsweise

  • Festpreise für die gesamte Bauzeit;
  • eine befristete Festpreisphase;
  • veränderliche Preise ab einem bestimmten Stichtag oder
  • besondere Regeln für einzelne Kostenbestandteile

vereinbaren.

Bei veränderlichen Preisen sollten Preisbasis, Index, Schwellenwerte und Umrechnungszeitpunkte eindeutig festgelegt sein. Die ÖNORM B 2111 bietet dafür ein Regelungssystem.

Risikozuordnung

Was der Festpreis abdeckt

Mit dem Festpreis übernimmt der AN grundsätzlich das Risiko, dass sich seine Kosten während des Festpreiszeitraums anders entwickeln als angenommen.

Das betrifft insbesondere Veränderungen von

  • Löhnen und lohngebundenen Kosten;
  • Material- und Energiepreisen;
  • Transportkosten;
  • Lieferanten- und Nachunternehmerpreisen sowie
  • sonstigen Beschaffungskosten.

Eine außergewöhnliche oder schwer vorhersehbare Preissteigerung beseitigt die Festpreisbindung nicht automatisch. Der OGH hat dies für erhebliche Stahlpreissteigerungen ausdrücklich bestätigt: OGH 25.11.2025, 4 Ob 200/24a.

Angebotskalkulation

Festpreisrisiko kalkulieren

Das Festpreisrisiko ist bereits bei der Angebotskalkulation abzuschätzen. Maßgebend sind insbesondere

  • Dauer des Festpreiszeitraums;
  • voraussichtliche Beschaffungszeitpunkte;
  • Bindungsdauer von Lieferantenangeboten;
  • erwartete Lohn- und Preisentwicklung;
  • Preisvolatilität der benötigten Materialien und
  • Möglichkeiten einer frühzeitigen Beschaffung oder Preisabsicherung.

Aus diesen Faktoren ist ein angemessener Festpreis- und Wagniszuschlag abzuleiten. Ein pauschaler Prozentsatz ohne Bezug zum konkreten Projekt ist dafür nur eingeschränkt geeignet.

Grenzen der Preisbindung

Wann Festpreise dennoch angepasst werden können

Festpreis bedeutet nicht, dass der vereinbarte Preis unter allen Umständen unverändert bleiben muss. Eine Anpassung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

  • der Festpreiszeitraum vereinbarungsgemäß endet;
  • eine vereinbarte Preisumrechnungsregel eingreift;
  • die Leistungsfrist aus Gründen überschritten wird, die der AN nicht zu vertreten hat, und die Voraussetzungen des Abschnitts 6.3.1.2 der ÖNORM B 2110 vorliegen;
  • der AG eine zusätzliche oder geänderte Leistung anordnet;
  • sich die Ausführungsbedingungen durch eine Störung der Leistungserbringung verändern oder
  • eine Mengenabweichung nach Abschnitt 7.4.4 kalkulatorisch einen neuen Einheitspreis rechtfertigt.

Anspruchsgrund ist dabei nicht die allgemeine Preissteigerung, sondern die vertragliche Preisumrechnungsregel oder eine konkrete Abweichung vom Bau-SOLL.

Ein verschobener Leistungsbeginn oder eine verlängerte Bauzeit kann daher zu einer Entgeltanpassung führen, wenn die Verschiebung nicht aus der Sphäre des AN stammt und nachweisbar andere Kosten verursacht. Die bloße Feststellung, dass zum späteren Zeitpunkt höhere Marktpreise bestanden, genügt nicht.

Die Abgrenzung bei Materialpreissteigerungen und Mengenmehrungen behandelt Info 06 ausführlicher.

Vertragliche Risikoregelung

Preisrisiken eindeutig gestalten

Preisrisiken sollten bereits im Vertrag eindeutig geregelt werden. In Betracht kommen insbesondere

  • zeitlich begrenzte Festpreisphasen;
  • Preisgleitklauseln;
  • Materialpreisvorbehalte;
  • Regelungen für besonders volatile Stoffe;
  • Anpassungen bei verschobenem Beschaffungszeitpunkt und
  • besondere Bestimmungen für außergewöhnliche Preisentwicklungen.

Ein Vorbehalt des AN wird nur wirksam, wenn er Vertragsinhalt wird. Im Vergabeverfahren sind dabei die Ausschreibungsbedingungen und die vergaberechtlichen Grenzen zu beachten.

In Kürze

Die wesentlichen Aussagen

  • Festpreis ist nicht mit Pauschalpreis gleichzusetzen.
  • Maßgebend für die Preisveränderlichkeit ist der Vertrag.
  • Festpreise übertragen das allgemeine Kostensteigerungsrisiko grundsätzlich auf den AN.
  • Auch außergewöhnliche Preissteigerungen begründen allein keine Entgeltanpassung.
  • Das Festpreisrisiko ist projektbezogen zu kalkulieren.
  • Anpassungen können sich aus Preisumrechnungsregeln oder Leistungsabweichungen ergeben.
  • Anspruchsgrund, Kausalität und konkrete Mehrkosten sind getrennt nachzuweisen.