Nicht das Ereignis allein entscheidet
Vier Fälle sind zu unterscheiden
Kriege, Sanktionen und Lieferkettenstörungen können die Bauausführung erheblich beeinflussen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch ein Anspruch des AN auf höheres Entgelt oder Verlängerung der Leistungsfrist.
- Die vereinbarte Leistung kann weiterhin erbracht werden, ist aber teurer geworden.
- Das Material ist nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit verfügbar.
- Das Ereignis verändert den Leistungsumfang oder die Ausführungsbedingungen.
- Die Leistung wird tatsächlich oder rechtlich unmöglich.
„Höhere Gewalt“ ist daher keine fertige Anspruchsgrundlage. Maßgebend sind die konkrete Auswirkung, die vertragliche Risikozuordnung und die vereinbarten Rechtsfolgen.
Höhere Beschaffungspreise
Ist ein Material am Markt weiterhin erhältlich, ist seine vermeintliche Nichtverfügbarkeit häufig eine Frage des Preises. Dass eine Beschaffung erheblich teurer geworden ist, macht sie rechtlich noch nicht unmöglich.
Bei vereinbarten Festpreisen trägt grundsätzlich der AN das Risiko veränderter Preisgrundlagen. Dazu zählen insbesondere Änderungen von Material-, Energie-, Transport- und Finanzierungskosten.
Der OGH hat dies für kriegsbedingte Stahlpreissteigerungen bestätigt. Im Anlassfall waren Preissteigerungen bis teilweise rund 200 % behauptet worden. Trotzdem verneinte der OGH einen Anspruch nach Abschnitt 7 ÖNORM B 2110, weil sich nur die Einkaufspreise, nicht aber der Leistungsumfang oder die vereinbarten Ausführungsbedingungen verändert hatten. Abschnitt 7 gewährt zusätzliches Entgelt für eine Leistungsabweichung, nicht bloß ein höheres Entgelt für dieselbe Leistung: OGH 25.11.2025, 4 Ob 200/24a.
Der AN kann daher nicht eine günstigere Marktentwicklung abwarten und die dadurch ausgelöste Verzögerung dem AG zurechnen, wenn das Material rechtzeitig, wenn auch erheblich teurer, beschaffbar gewesen wäre.
Grenzen der OGH-Entscheidung
Die Entscheidung erfasst eine reine Verteuerung der Beschaffung. Daraus darf nicht abgeleitet werden, dass Krieg oder Sanktionen niemals eine Leistungsabweichung oder Unmöglichkeit auslösen können.
Eine andere Beurteilung kann erforderlich sein, wenn
- ein vorgeschriebenes Produkt tatsächlich nicht mehr erhältlich ist;
- die Lieferung oder Verwendung rechtlich verboten wird;
- eine notwendige Ersatzlösung Planung, Genehmigung oder Ausführung verändert;
- ein Transport- oder Lieferweg vollständig ausfällt;
- das Ereignis den vereinbarten Bauablauf konkret verändert oder
- die Beschaffung wirtschaftlich völlig unvernünftig und sinnlos würde.
Die Rechtsprechung setzt die wirtschaftliche Unerschwinglichkeit einer Unmöglichkeit allerdings nur unter sehr strengen Voraussetzungen gleich. Eine hohe Verlustgefahr oder selbst eine außergewöhnliche Preissteigerung genügt nicht. Außerdem begründet eine Unmöglichkeit nicht automatisch einen Anspruch auf höheres Entgelt. Sie kann vielmehr zur Leistungsbefreiung oder Vertragsauflösung führen.
Die Grenze zwischen bloß teurer Beschaffung und wirtschaftlicher Unerschwinglichkeit lässt sich nicht anhand eines bestimmten Prozentsatzes ziehen. Maßgebend sind das Verhältnis von Leistung und Beschaffungsaufwand, die Vorhersehbarkeit sowie die konkrete wirtschaftliche Sinnlosigkeit der Leistung.
Beschaffung und Bauablauf
Wer trägt das Verzögerungsrisiko?
Die Beschaffung der zur Leistung benötigten Materialien gehört grundsätzlich zum Verantwortungsbereich des AN. Das gilt regelmäßig auch für Lieferanten und Nachunternehmer.
Ein Lieferantenschreiben über Lieferprobleme genügt daher nicht, um das Verzögerungsrisiko auf den AG zu übertragen. Der AN muss insbesondere prüfen,
- ob das Material bei anderen Lieferanten erhältlich ist;
- ob eine rechtzeitige Beschaffung zu einem höheren Preis möglich ist;
- ob gleichwertige Produkte eingesetzt werden können;
- ob andere Leistungen vorgezogen werden können und
- ob das Ereignis tatsächlich den maßgebenden Bauablauf verzögert.
Eine dem AG zuzurechnende Störung kann insbesondere vorliegen, wenn der AG ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Bezugsquelle verbindlich vorgegeben hat, eine vom AG verursachte Verzögerung die Beschaffung erst in die Krisenperiode verschiebt oder ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis die vereinbarten Ausführungsbedingungen verändert.
Auch dann entsteht eine Fristverlängerung nicht automatisch. Der AN muss die konkrete Auswirkung auf den Terminplan und den Fertigstellungstermin nachweisen.
Risikozuordnung nach ÖNORM B 2110
Die ÖNORM B 2110 gilt nur, wenn sie vertraglich vereinbart wurde.
Nach Abschnitt 7.2.1 werden bestimmte Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und vom AN nicht in zumutbarer Weise abgewendet werden können, der Sphäre des AG zugeordnet. Die ÖNORM B 2118 nennt Krieg ausdrücklich als mögliches Beispiel.
Die Sphärenzuordnung allein begründet jedoch noch keinen Anspruch. Zusätzlich muss eine Leistungsabweichung vorliegen. Der AN muss daher nachweisen, dass
- sich der Leistungsumfang oder die vereinbarten Ausführungsbedingungen verändert haben;
- die konkrete Auswirkung bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war;
- sie nicht in zumutbarer Weise verhindert werden konnte und
- daraus eine nachweisbare Termin- oder Kostenfolge entstanden ist.
Eine bloße Verteuerung derselben Leistung erfüllt diese Voraussetzungen nach OGH 4 Ob 200/24a nicht. Besondere Vertragsbestimmungen können diese Risikozuordnung verändern. Sie sind daher vor jeder Anspruchsbeurteilung zu prüfen.
Leistungsverbote und Vorhersehbarkeit
Sanktionen konkret prüfen
Sanktionen können Lieferungen, Zahlungswege, Transporte oder die Verwendung bestimmter Produkte beschränken oder verbieten.
Erfasst eine neue Sanktion die vertraglich vorgesehene Leistung, ist unverzüglich zu prüfen,
- ob das Produkt tatsächlich vom Verbot erfasst ist;
- ob eine Ausnahmegenehmigung möglich ist;
- ob eine rechtmäßige und technisch gleichwertige Ersatzlösung besteht und
- welche Termin- und Kostenfolgen daraus entstehen.
Ein rechtswidriger Beschaffungs- oder Zahlungsvorgang darf nicht deshalb durchgeführt werden, weil er vertraglich vereinbart wurde. Ist ein bestimmtes Produkt vorgeschrieben, darf der AN aber auch nicht eigenmächtig auf ein anderes Produkt ausweichen. Er sollte Alternativen darstellen und eine dokumentierte Entscheidung des AG verlangen.
Vorhersehbarkeit bei neuen Verträgen
Bei Verträgen, die nach Beginn eines Krieges oder nach Einführung eines Sanktionsregimes abgeschlossen werden, kann die allgemeine Krisensituation nicht mehr ohne Weiteres als unvorhersehbar behandelt werden.
Unvorhersehbar kann dennoch eine konkrete spätere Entwicklung sein, beispielsweise eine neue Sanktion, das Verbot eines bestimmten Produkts, eine zusätzliche Eskalation oder die Sperre eines bislang verfügbaren Transportwegs.
Je länger die Krise bereits besteht, desto weniger überzeugend ist eine pauschale Berufung auf ihre Unvorhersehbarkeit. Entscheidend ist, welche konkrete Entwicklung bei Vertragsabschluss erkennbar und kalkulierbar war.
Festpreise und Preisumrechnung
Bei veränderlichen Preisen erfolgt die Preisumrechnung nach der vereinbarten Regel. Maßgebend sind insbesondere Preisbasis, Index, Festpreiszeitraum und Umrechnungszeitpunkt.
Bildet der vereinbarte Index die tatsächliche Preisentwicklung eines besonders betroffenen Materials nur unzureichend ab, entsteht daraus grundsätzlich noch kein Anspruch auf eine andere Berechnung.
Weitergehende Ansprüche können sich aus besonderen Stoffpreis-, Härte- oder Sanktionsklauseln ergeben. Deren Voraussetzungen und Nachweise müssen im Vertrag eindeutig geregelt sein.
Bauzeit und Sanktionen
Leistungsfrist und Vertragsstrafe
Preis- und Verzögerungsrisiko sind getrennt zu beurteilen. Eine Preissteigerung führt nicht automatisch zu einer Fristverlängerung. Umgekehrt kann eine tatsächliche Lieferstörung den Bauablauf verzögern, ohne dass damit sämtliche höheren Beschaffungskosten auf den AG überwälzt werden können.
Für eine Anpassung der Leistungsfrist ist insbesondere nachzuweisen,
- wann das Material benötigt wurde;
- welche Lieferzeit vorgesehen war;
- welche Ersatzbeschaffungen versucht wurden;
- welcher Vorgang des Terminplans betroffen ist und
- wie sich die Störung auf den Vertragstermin auswirkt.
Vertragsstrafenklauseln, nach denen die Vertragsstrafe auch ohne Verschulden des AN wirksam wird, sollten AN möglichst vermeiden. Der AN würde sonst auch für Verzögerungen einstehen, die er nicht verursacht hat und möglicherweise nicht beherrschen konnte.
Zweckmäßig ist eine Regelung, wonach
- die Vertragsstrafe nur bei einem vom AN verschuldeten Verzug anfällt;
- nicht vom AN zu vertretende Störungen die Leistungsfristen verlängern;
- die Vertragsstrafe an die angepassten Vertragstermine anknüpft und
- ihre Höhe angemessen begrenzt wird.
Auch bei einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe ist zu prüfen, ob sich der maßgebende Vertragstermin aufgrund der Störung verschoben hat. Der Anspruch auf Fristverlängerung muss jedoch rechtzeitig angezeigt und nachgewiesen werden.
Mitteilung und Vertragsgestaltung
Frühzeitig handeln und dokumentieren
Erkennt der AN eine drohende Lieferkettenstörung, sollte er den AG frühzeitig und konkret informieren.
Die Mitteilung sollte insbesondere enthalten:
- das Ereignis und die betroffene Leistung;
- den vorgesehenen Liefer- oder Ausführungstermin;
- die erkennbaren Termin- und Kostenfolgen;
- geprüfte Ersatzbeschaffungen und Alternativen;
- erforderliche Entscheidungen des AG sowie
- einen Vorbehalt hinsichtlich Frist und Entgelt.
Allgemeine Hinweise wie „Lieferengpass aufgrund des Krieges“ genügen nicht. Erforderlich ist die Verbindung zwischen Ereignis, betroffener Leistung und konkreter Auswirkung.
Zu dokumentieren sind insbesondere Lieferantenmitteilungen, alternative Angebote, Preisentwicklungen, Transportauskünfte, Sanktionsprüfungen, Terminpläne und die Korrespondenz mit dem AG.
Der AN muss außerdem zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen ergreifen. Eine technisch mögliche, aber wesentlich teurere oder riskantere Ersatzlösung sollte vor ihrer Umsetzung mit dem AG abgestimmt werden.
Vertragsgestaltung
Bei erkennbaren geopolitischen oder lieferkettenbezogenen Risiken sollte der Vertrag insbesondere regeln,
- welche Preise fest oder veränderlich sind;
- welche Preisumrechnungsregel gilt;
- wer das Beschaffungs- und Verzögerungsrisiko trägt;
- welche Ereignisse als höhere Gewalt gelten;
- wie mit Sanktionen und Lieferausfällen umzugehen ist;
- wer über Ersatzprodukte entscheidet;
- wie Leistungsfristen angepasst werden und
- unter welchen Voraussetzungen der Vertrag ausgesetzt oder beendet werden kann.
Eine Klausel wie „höhere Gewalt bleibt vorbehalten“ ist zu unbestimmt. Sie regelt weder die Risikozuordnung noch die konkreten Rechtsfolgen.
Typische Fehler
- Höhere Gewalt wird als automatische Anspruchsgrundlage verstanden.
- Eine reine Preissteigerung wird als Leistungsabweichung bezeichnet.
- „Nicht verfügbar“ wird behauptet, obwohl eine teurere Beschaffung möglich gewesen wäre.
- Der AN wartet auf günstigere Preise und macht die daraus entstehende Verzögerung geltend.
- Ein Lieferantenausfall wird ohne Prüfung von Ersatzmöglichkeiten dem AG zugerechnet.
- Terminfolgen werden nicht anhand des Bauablaufs nachgewiesen.
- Ein Materialwechsel erfolgt ohne Zustimmung des AG.
- Anzeigen werden verspätet oder nur allgemein erstattet.
- Eine Leistung wird wegen hoher Mehrkosten eingestellt, obwohl keine Unmöglichkeit vorliegt.
- Der AN akzeptiert eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe, ohne die Folgen außergewöhnlicher Störungen zu regeln.
In Kürze
Die wesentlichen Aussagen
- Krieg, Sanktionen und Lieferkettenstörungen begründen nicht automatisch einen Mehrkostenanspruch.
- Ist ein Material weiterhin beschaffbar, bleibt der höhere Preis bei Festpreisen grundsätzlich Risiko des AN.
- Auch Preissteigerungen bis rund 200 % wurden vom OGH nicht als Leistungsabweichung beurteilt.
- Eine wirtschaftliche Unerschwinglichkeit kommt nur unter sehr strengen Voraussetzungen als Unmöglichkeit in Betracht.
- Preis- und Verzögerungsrisiko sind getrennt zu beurteilen.
- Das allgemeine Beschaffungs- und Lieferantenrisiko trägt grundsätzlich der AN.
- Eine Fristverlängerung setzt eine konkrete und nachgewiesene Auswirkung auf den Bauablauf voraus.
- Die Zuordnung eines Ereignisses zur Sphäre des AG ist nur eine von mehreren Anspruchsvoraussetzungen.
- Neue Sanktionen oder Leistungsverbote können eine andere Beurteilung erfordern.
- Verschuldensunabhängige Vertragsstrafen sollten AN möglichst vermeiden.
- Frühzeitige Mitteilung, Ersatzbeschaffung, Dokumentation und Schadensminderung bleiben entscheidend.