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Info 14 · Bauvertrag und Nachtragsmanagement

ÖNORM B 2110 und B 2118 – Ausgabe 2023.

Die wesentlichen Änderungen der Werkvertragsnormen im kurzen Überblick.

Factsheet · ÖNORM B 2110:2023 · ÖNORM B 2118:2023 · Bauvertrag · Leistungsabweichung · Gewährleistung · kostenfrei

Stand: 10. August 2026

Gemeinsame Neuausgabe

Beide Werkvertragsnormen wurden geändert

Mit Ausgabedatum 1. Mai 2023 wurden sowohl die ÖNORM B 2110 als auch die ÖNORM B 2118 neu veröffentlicht:

  • Die ÖNORM B 2110:2023 enthält allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen.
  • Die ÖNORM B 2118:2023 enthält Vertragsbestimmungen für Bauleistungen unter Anwendung des Partnerschaftsmodells, insbesondere bei Großprojekten.

Gleichzeitig wurde auch die ÖNORM A 2060 neu herausgegeben. Die drei Vertragsnormen wurden aufeinander abgestimmt und enthalten teilweise gleichlautende Regelungen.

ÖNORMEN gelten nicht automatisch. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Anwendung vereinbart wurde.

Factsheet

Wesentliche Änderungen der ÖNORM B 2110

Gegenüber der Ausgabe 2013 sind insbesondere folgende Änderungen hervorzuheben:

  • Verfahrensbestimmungen: Abschnitt 4.2.2 wurde neu strukturiert.
  • Rücktritt vom Vertrag: Abschnitt 5.8 wurde überarbeitet.
  • Fixgeschäft: Die bisherige Regelung in Abschnitt 6.5.2 wurde gestrichen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Fixgeschäft bleiben unberührt.
  • Leistungsabweichungen: In Abschnitt 7 wurden einzelne Voraussetzungen und Rechtsfolgen präzisiert.
  • Schlussfeststellung: Der bisherige Abschnitt 11 wurde gestrichen.
  • Gewährleistung: Die Bestimmungen wurden an die seit 1. Jänner 2022 geltende Gewährleistungsrechtslage angepasst.
  • Vertragsstrafe: Die Regelung wurde in Abschnitt 11.3 „Schadenersatz und Vertragsstrafe“ eingeordnet.
  • Streitigkeiten: Die bisherigen Bestimmungen wurden in den neuen Abschnitt 12 verschoben.
  • Value Engineering: Der informative Anhang A enthält Vorschläge für kostenmindernde Leistungsänderungen.
  • Bonusregelung: Der informative Anhang B behandelt mögliche Bonusvereinbarungen.

Die Änderungen beschränken sich nicht auf diese Punkte. Insgesamt wurden gegenüber der Ausgabe 2013 rund 80 Abschnitte oder Unterabschnitte der ÖNORM B 2110 geändert. Ein Teil davon betrifft sprachliche Präzisierungen, Verweisungen und die neue Gliederung.

Partnerschaftsmodell

ÖNORM B 2118 ebenfalls neu gefasst

Auch die ÖNORM B 2118 wurde mit Ausgabedatum 1. Mai 2023 geändert und mit der ÖNORM B 2110 sowie der ÖNORM A 2060 abgestimmt.

Die B 2118 übernimmt wesentliche Grundstrukturen der B 2110, enthält aber zusätzliche oder abweichende Bestimmungen für das Partnerschaftsmodell und für komplexe Großprojekte. Bei ihrer Anwendung genügt es daher nicht, nur die B 2110 zu prüfen. Maßgebend sind gerade auch die besonderen Regelungen der B 2118.

Vertragsgrundlage

Welche Ausgabe gilt?

Bestehende Verträge werden durch eine Neuausgabe nicht automatisch geändert. Entscheidend ist, welche Normfassung Vertragsbestandteil geworden ist.

Werden ÖNORMEN ohne Ausgabedatum vereinbart, ist nach Abschnitt 5.1.2 der ÖNORM B 2110 grundsätzlich jene Fassung maßgebend, die beim Beginn der Angebotsfrist gültig war. Ist keine Angebotsfrist angegeben, kommt es auf das Datum des Angebots an.

Bei Ausschreibungen und Verträgen sollte das Ausgabedatum daher ausdrücklich angeführt werden, beispielsweise: ÖNORM B 2110, Ausgabe 1. Mai 2023.

In Kürze

Die wesentlichen Aussagen

  • Die ÖNORM B 2110 und die ÖNORM B 2118 wurden mit 1. Mai 2023 neu herausgegeben.
  • Beide Normen wurden aufeinander und auf die ÖNORM A 2060 abgestimmt.
  • Wesentliche Änderungen betreffen Rücktritt, Leistungsabweichungen, Gewährleistung, Vertragsstrafe und Streitigkeiten.
  • Die besonderen Normregelungen zum Fixgeschäft und zur Schlussfeststellung wurden gestrichen.
  • Value Engineering und Bonusregelungen wurden als informative Anhänge aufgenommen.
  • Die neue Ausgabe gilt für bestehende Verträge nicht automatisch.
  • Bei der B 2118 sind zusätzlich die besonderen Regeln für Partnerschaftsmodelle und Großprojekte zu beachten.