Praxiseinordnung
Nicht nur redaktionell geändert
Die ÖNORM B 2110 wurde mit 1. Mai 2023 neu herausgegeben. Neben sprachlichen Klarstellungen und einer geänderten Gliederung enthält sie praktisch relevante Eingriffe in einzelne Vertragsmechanismen.
Das Factsheet in Info 14 zeigt die Änderungen punktuell. Dieser Beitrag vertieft ausgewählte Regelungen, die bei Vertragsgestaltung und Bauabwicklung besondere Aufmerksamkeit verlangen.
Abschnitt 5.8
Rücktrittsrechte
Die gegenüber der gesetzlichen Ausgangslage erweiterten Rücktrittsrechte wurden überarbeitet. Die Abgrenzung zum Gesetz bleibt jedoch anspruchsvoll.
Bei einem beabsichtigten Vertragsrücktritt ist daher nicht nur Abschnitt 5.8 der ÖNORM B 2110 zu prüfen. Zusätzlich ist zu klären, welche gesetzlichen Rücktritts- oder Auflösungsrechte bestehen, ob die Norm diese ergänzt und welche Voraussetzungen, Nachfristen sowie Mitteilungspflichten im konkreten Fall einzuhalten sind.
Ein Rücktritt sollte nicht allein auf eine schlagwortartige Berufung auf die ÖNORM gestützt werden. Er beendet das Vertragsverhältnis und kann erhebliche Abrechnungs- und Schadenersatzfolgen auslösen.
Abschnitt 7
Leistungsänderungsrecht des AG
Anders als die gesetzliche Ausgangslage des ABGB sieht die ÖNORM B 2110 ein einseitiges Leistungsänderungsrecht des AG vor. Der AG kann vom AN zusätzliche oder geänderte Leistungen verlangen, wenn die normativen Voraussetzungen vorliegen.
Die Grenzen bilden weiterhin die Notwendigkeit der Änderung zur Erreichung des Leistungsziels und die Zumutbarkeit für den AN. Die Ausgabe 2023 stellt deutlicher darauf ab, dass die Ausführung dem AN billigerweise zumutbar sein muss. Damit sind die konkreten technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten des AN zu berücksichtigen.
Aus dem Änderungsrecht folgt nicht, dass die Leistung ohne Anpassung von Entgelt und Leistungsfrist auszuführen wäre. Anordnung, Anmeldung, Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Herleitung der zeitlichen und finanziellen Folgen bleiben eigenständige Schritte.
Abschnitt 11.2
Gewährleistungsrecht
Das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz trat mit 1. Jänner 2022 in Kraft und änderte ABGB und KSchG; zusätzlich wurde das Verbrauchergewährleistungsgesetz geschaffen. Die ÖNORM B 2110:2023 reagiert auf diese neue Rechtslage.
Für Bauwerkverträge ist regelmäßig das ABGB maßgebend. Bei Verbrauchergeschäften sind zusätzlich die zwingenden Bestimmungen des KSchG und – abhängig vom Vertragsgegenstand – gegebenenfalls das VGG zu beachten.
Von praktischer Bedeutung ist die Trennung zwischen Gewährleistungsfrist und Verjährungsfrist. Nach der Neuregelung kann für Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorgekommen sind, noch eine zusätzliche dreimonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung zur Verfügung stehen.
Die in der Norm enthaltenen Verbraucherhinweise ersetzen keine Prüfung des zwingenden Rechts. Für Verbrauchergeschäfte ist daher die gesonderte Einordnung in Info 16 zu beachten.
Mitteilungen und Nachweise
Schriftlichkeit
Die ÖNORM B 2110 verlangt oder empfiehlt bei zahlreichen Mitteilungen, Hinweisen, Erklärungen und Anzeigen Schriftlichkeit. Nicht jede Formulierung hat dieselbe Rechtsfolge. Teilweise dient die Schriftform vor allem der Beweissicherung; in anderen Fällen kann ihre Unterlassung erhebliche Anspruchsfolgen haben.
Bei der Prüf- und Warnpflicht wurde die frühere Diskrepanz zur gesetzlichen Rechtslage reduziert. Der Warnhinweis soll aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Daraus darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, mündliche Warnungen seien im Projektalltag ausreichend dokumentiert.
Praktisch sollte bei jeder rechtlich oder wirtschaftlich relevanten Erklärung geprüft werden:
- Wer muss wem welche Information übermitteln?
- Welche Frist und welche Form sind vorgesehen?
- Muss die Mitteilung begründet oder mit Nachweisen ergänzt werden?
- Welche Rechtsfolge droht bei verspäteter oder unterlassener Mitteilung?
- Ist der Zugang beim richtigen Empfänger nachweisbar?
Aus rechtlicher Vorsicht und aus Gründen der Projektdokumentation ist der Schriftlichkeit regelmäßig der Vorzug zu geben.
In Kürze
Die wesentlichen Aussagen
- Die Ausgabe 2023 enthält neben redaktionellen auch praktisch bedeutsame Änderungen.
- Rücktrittsrechte sind stets gemeinsam mit der gesetzlichen Rechtslage zu prüfen.
- Das einseitige Leistungsänderungsrecht des AG bleibt an Notwendigkeit und billige Zumutbarkeit gebunden.
- Eine Leistungsänderung kann Anpassungen von Entgelt und Leistungsfrist auslösen.
- Die Gewährleistungsbestimmungen wurden an die seit 2022 geltende Rechtslage angepasst.
- Gewährleistungsfrist und Verjährungsfrist sind zu unterscheiden.
- Schriftliche und nachweisbare Mitteilungen bleiben ein zentraler Bestandteil geordneter Bauabwicklung.