Ausgabe 2013/2023
Die Änderungen im Überblick
Die Grundsystematik des Abschnitts 7 blieb unverändert. Die Ausgabe 2023 enthält vor allem sprachliche und strukturelle Klarstellungen:
- Abschnitt 7.1: Beim Leistungsänderungsrecht des AG wurde ergänzt, dass die Änderung dem AN „billigerweise“ zumutbar sein muss. Der frühere Hinweis, dass mit dem Entgelt der Leistungsumfang, nicht jedoch das Erreichen des Leistungsziels abgegolten sei, ist entfallen.
- Abschnitt 7.1: Neu aufgenommen wurde der Hinweis, dass Leistungsabweichungen gegebenenfalls das Entgelt und die Leistungsfrist beeinflussen.
- Abschnitt 7.2.2: Bei Alternativangeboten wurde der Begriff „Angebotssumme“ durch „Gesamtpreis“ ersetzt.
- Abschnitt 7.4.1: Die Überschrift lautet nun „Anspruch“ statt „Voraussetzungen“. Die Bestimmung ist nicht mehr nur auf Forderungen des AN, sondern neutral auf beide Vertragspartner ausgerichtet.
- Abschnitt 7.4.2: Die beiden Absätze zur Ermittlung neuer Preise und zur Anpassung der Leistungsfrist wurden lediglich in ihrer Reihenfolge getauscht.
- Abschnitt 7.4.3: Der Anspruchsverlust wegen verspäteter Anmeldung ist nun ausdrücklich geregelt. Er tritt nur in jenem Umfang ein, in dem die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit des AG für diesen nachteilig ist.
- Abschnitt 7.4.5: Bei der Nachteilsabgeltung wurde klargestellt, dass bei veränderlichen Preisen die Preisumrechnung unberücksichtigt bleibt.
Die Änderungen präzisieren einzelne Aussagen, verändern das System zur Behandlung von Leistungsabweichungen aber nicht wesentlich.
In Kürze
Präzisierung statt Systemwechsel
- Die Grundsystematik des Abschnitts 7 blieb erhalten.
- Die billige Zumutbarkeit einer Leistungsänderung wurde ausdrücklich hervorgehoben.
- Der Anspruchsverlust wegen verspäteter Anmeldung wurde präzisiert.
- Weitere Änderungen betreffen Begriffe, Reihenfolge und sprachliche Klarstellungen.