Vergaberechtlicher Ausgangspunkt
Eine nicht plausible Preiszusammensetzung führt zum Ausscheiden
Die folgenden Ausführungen orientieren sich an der Angebotsprüfung nach dem BVergG 2018. Ergibt die vertiefte Angebotsprüfung eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises, muss der AG das Angebot nach § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 ausscheiden.
Ein ungewöhnlich niedriger Preis allein genügt dafür nicht. Der AG muss dem Bieter Gelegenheit geben, die konkret auffälligen Preise aufzuklären. Bleiben sie trotz dieser Aufklärung betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar, ist das Angebot auszuscheiden. Diese mehrstufige und kontradiktorische Prüfung hat der VwGH 3.9.2024, Ra 2021/04/0101, ausdrücklich hervorgehoben.
Kaufmännisches Regelwerk
Die Norm beschreibt Möglichkeiten und regelt die Darstellung
Die ÖNORM B 2061:2020 beschreibt Möglichkeiten für die Ermittlung von Preisen für Bauleistungen und regelt die Darstellung der Preisermittlung. Sie gibt Hinweise für einen möglichen Aufbau der Kalkulation, ohne die unternehmerische Kalkulationsfreiheit im konkreten Anlassfall einzuschränken.
Die Kalkulation ist eine Plankostenrechnung und damit ein Blick in die Zukunft. Der Unternehmer schätzt die künftig für die Leistungserbringung anfallenden Aufwendungen und entwickelt daraus Kosten und Preise. Die angesetzten Werte beruhen daher vielfach auf Annahmen, Erfahrungswerten, Angeboten Dritter und projektspezifischen Einschätzungen.
Erst während der späteren Leistungserbringung zeigt sich, ob diese Annahmen eingetreten sind. Eine Kalkulation kann deshalb nicht nachträglich allein danach beurteilt werden, ob die tatsächlichen Kosten exakt den angesetzten Werten entsprochen haben.
Unternehmerische Entscheidung
Kalkulationsfreiheit ist kein beliebiger Umgang mit Zahlen
Die Kostenrechnung gehorcht – abgesehen von mathematischen Verknüpfungen – keinen naturwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten. Für die Zuordnung und Verteilung von Kosten können mehrere betriebswirtschaftlich vertretbare Lösungen bestehen.
Das gilt insbesondere für Gemeinkosten. Sie können differenziert betrachtet und auf verschiedenen Kalkulationsstufen zugerechnet werden. Auch die Abgrenzung zwischen Geschäfts-, Fertigungs-, Baustellen- und Kostenartengemeinkosten hängt von der Organisation und Kostenrechnung des Unternehmens ab.
Die gewählte Systematik muss jedoch in sich schlüssig sein. Die Annahmen und Zuordnungen müssen bei Nachfrage plausibel erläutert werden können; mathematische Rechenoperationen und Übertragungen müssen selbstverständlich richtig sein.
Kalkulationsformblätter
K-Blätter sind Summenblätter
Die K-Blätter vereinheitlichen die Darstellung wesentlicher Kalkulationswerte. Sie schreiben aber nicht für jeden Wert eine bestimmte Nebenrechnung oder Herleitung vor.
Das K3-Blatt zeigt beispielsweise die zusammengefassten Ansätze für unproduktive Zeiten, Zulagen, Personalnebenkosten und Personalgemeinkosten. Wie diese Annahmen im konkreten Unternehmen hergeleitet werden, hängt insbesondere vom Kollektivvertrag, von betrieblichen Erfahrungswerten und vom vorgesehenen Personaleinsatz ab.
Bestehen Zweifel an einem Summenwert, muss der Bieter seine Annahmen und deren Herleitung betriebswirtschaftlich erläutern können. Weiterführende Nebenrechnungen sind nur vorzulegen, wenn dies die Ausschreibung verlangt oder der AG sie im Zuge einer Aufklärung anfordert.
Grenzen der Freiheit
Die bestandsfeste Ausschreibung bleibt verbindlich
Die Kalkulationsfreiheit erlaubt keine Abweichung von verbindlichen Ausschreibungsbedingungen. Legt das Leistungsverzeichnis fest, welcher Position bestimmte Kosten zuzuordnen sind, muss der Bieter diese Vorgabe grundsätzlich beachten.
Ist das Leistungsverzeichnis für eine gesetzes- oder normgerechte Kalkulation ungeeignet oder widersprüchlich, muss der Bieter vor Ablauf der Angebotsfrist reagieren. Bleibt die Ausschreibung unangefochten, bildet sie grundsätzlich die verbindliche Grundlage der Positionskalkulation.
Auch eine wirtschaftlich nachvollziehbare unternehmensinterne Kostenzuordnung kann daher vergaberechtlich unzulässig sein, wenn sie der bestandsfesten Ausschreibung widerspricht.
Welche Folgen fehlende oder widersprüchliche K-Blätter haben können, behandelt Info 07.
In Kürze
Die wesentlichen Aussagen
- Die ÖNORM B 2061 ist ein kaufmännisches Regelwerk für Bauleistungen.
- Die Kalkulation ist eine zukunftsgerichtete Plankostenrechnung.
- Kalkulationswerte beruhen vielfach auf Annahmen und Erfahrungswerten.
- Die Norm wahrt die unternehmerische Kalkulationsfreiheit.
- Mehrere Kostenzuordnungen können betriebswirtschaftlich vertretbar sein.
- Annahmen müssen plausibel erläutert, mathematische Verknüpfungen richtig ausgeführt werden.
- K-Blätter stellen Summenwerte dar und ersetzen nicht jede Herleitung.
- Die verbindlichen Vorgaben der Ausschreibung begrenzen die Kalkulationsfreiheit.