Zwei unterschiedliche Risiken
Preisrisiko und Mengenrisiko sind zu trennen
Steigen Materialpreise nach Vertragsabschluss, stellt sich häufig die Frage, ob der AN an den vereinbarten Preis gebunden bleibt. Kommen gleichzeitig Mehrmengen, ein verschobener Leistungsbeginn oder eine verlängerte Bauzeit hinzu, wird die Abgrenzung schwieriger.
Dabei sind zwei Fragen getrennt zu prüfen:
- Wer trägt das Risiko der allgemeinen Preisentwicklung?
- Hat sich die vertraglich geschuldete Leistung oder ihre Ausführung gegenüber dem Bau-SOLL verändert?
Eine außergewöhnliche Preissteigerung begründet für sich allein noch keinen Anspruch. Umgekehrt erfasst die Festpreisbindung nicht automatisch sämtliche Kostenfolgen einer später geänderten Leistungserbringung.
OGH 4 Ob 200/24a
Festpreise bleiben Festpreise
Die Entscheidung OGH 25.11.2025, 4 Ob 200/24a betraf die Lieferung und Verlegung von Bewehrungsstahl. Vereinbart waren Festpreise bis zum Bauzeitende und die Anwendung der ÖNORM B 2110:2013.
Nach Vertragsabschluss stiegen die Einkaufspreise infolge des Ukrainekriegs teilweise um rund 200 %. Der Leistungsumfang und die Ausführungsbedingungen hatten sich jedoch nicht geändert.
Der OGH verneinte einen Anspruch nach Abschnitt 7 der ÖNORM B 2110. Die Entgeltanpassung nach diesem Abschnitt setzt eine Leistungsabweichung voraus. Erforderlich ist entweder
- eine vom AG angeordnete Leistungsänderung oder
- eine Störung der Leistungserbringung, die nicht aus der Sphäre des AN stammt und den vereinbarten Leistungsumfang einschließlich der Ausführungsbedingungen verändert.
Eine reine Verteuerung derselben Leistung ist keine Leistungsabweichung. Abschnitt 7 gewährt bei Vorliegen seiner Voraussetzungen zusätzliches Entgelt für eine geänderte Leistungserbringung, nicht bloß ein höheres Entgelt für dieselbe Leistung.
Die Entscheidung erging zur ÖNORM B 2110:2013. Ihre Kernaussage ist wegen der vergleichbaren Begriffe und Regelungssystematik auch bei der ÖNORM B 2110:2023 und grundsätzlich bei der ÖNORM B 2118 zu beachten. Entscheidend bleibt jedoch der jeweils vereinbarte Vertrag.
Außergewöhnlich und unvorhersehbar genügt nicht
Der OGH hat die Festpreisbindung nicht deshalb eingeschränkt, weil die Preissteigerung außergewöhnlich, schwer vorhersehbar oder durch höhere Gewalt ausgelöst war.
Damit ist klargestellt: Das Risiko einer reinen Veränderung der Beschaffungskosten liegt bei vereinbarten Festpreisen grundsätzlich beim AN. Das gilt auch dann, wenn die Preisentwicklung den kalkulierten Festpreiszuschlag deutlich übersteigt.
Abschnitt 7 der ÖNORM B 2110 ersetzt keine fehlende Preisgleitklausel. Auch die Zuordnung eines Ereignisses zur Sphäre des AG bedeutet nicht, dass jede wirtschaftliche Folge dieses Ereignisses vom AG zu tragen ist. Hinzukommen muss eine Änderung des Leistungsumfangs oder der objektiv zu erwartenden Ausführungsbedingungen.
Was die Entscheidung nicht ausschließt
Der OGH hatte keinen Fall zu beurteilen, in dem sich die geschuldete Leistung, die Leistungsmenge oder die Bedingungen ihrer Ausführung geändert hatten.
Anpassungsmöglichkeiten können daher weiterhin bestehen, wenn etwa
- der AG eine zusätzliche oder geänderte Leistung anordnet;
- der Leistungsbeginn aus der Sphäre des AG verschoben wird;
- sich die Leistungserbringung aus nicht vom AN zu vertretenden Gründen verlängert;
- Reihenfolge, Zeitlage oder Intensität der Arbeiten verändert werden;
- eine Störung zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich macht;
- sich das vertraglich vorausgesetzte Leistungsgebirge verändert oder
- die Voraussetzungen einer Mengenanpassung nach Abschnitt 7.4.4 der ÖNORM B 2110 vorliegen.
Anspruchsgrund ist in diesen Fällen nicht die allgemeine Preissteigerung. Anspruchsgrund ist die konkrete Abweichung vom vertraglichen Bau-SOLL. Die Preisentwicklung kann erst bei der Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Folgen Bedeutung erlangen.
Einheitspreis und Mengenabweichung
Mengenmehrung bedeutet nicht automatisch einen neuen Preis
Beim Einheitspreisvertrag wird grundsätzlich die tatsächlich ausgeführte Menge mit dem vereinbarten Einheitspreis abgerechnet. Der Einheitspreis gilt daher nicht nur für die im Leistungsverzeichnis geschätzte Menge.
Eine Mengenmehrung führt folglich nicht automatisch zu einer Preisanpassung. Zu unterscheiden ist zwischen
- einer bloßen Mengenabweichung ohne Leistungsabweichung;
- einer Mehrmenge aufgrund einer Leistungsänderung;
- einer Mehrmenge als Folge einer Störung der Leistungserbringung und
- einer Mengenabweichung innerhalb eines Pauschalpreisvertrags.
Diese Fälle folgen unterschiedlichen Regeln.
Bloße Mengenabweichung nach Abschnitt 7.4.4
Abschnitt 7.4.4 der ÖNORM B 2110 enthält eine besondere Regelung für Mengenänderungen ohne Leistungsabweichung.
Wird die im Leistungsverzeichnis angegebene Menge einer Einheitspreisposition um mehr als 20 % über- oder unterschritten, ist auf Verlangen eines Vertragspartners ein neuer Einheitspreis zu vereinbaren, sofern sich aus der Mengenabweichung kalkulationsmäßig ein neuer Preis ergibt.
Die Überschreitung der 20-%-Grenze löst daher nicht automatisch eine Preisänderung aus. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass und wie sich die Mengenabweichung auf die Preisgrundlagen auswirkt.
Mögliche Auswirkungen sind beispielsweise:
- andere Beschaffungskonditionen;
- veränderte Transport- oder Manipulationskosten;
- zusätzliche oder entfallende Rüstvorgänge;
- eine andere Verteilung einmaliger Kosten;
- veränderte Leistungsansätze;
- Auswirkungen auf Geräte- oder Personaleinsatz;
- eine wesentlich andere Beschaffungsmenge oder ein anderer Beschaffungszeitpunkt.
Die bloße Feststellung, der aktuelle Materialpreis sei höher als bei Angebotslegung, reicht nicht aus.
Mehrmengen aus Leistungsänderungen oder Störungen
Entstehen Mehrmengen aufgrund einer Anordnung des AG oder einer Störung der Leistungserbringung, handelt es sich nicht um eine bloße Mengenabweichung im Sinn des Abschnitts 7.4.4.
Dann ist die Entgeltanpassung nach den Regeln für Leistungsabweichungen zu beurteilen. Zu prüfen ist insbesondere,
- wodurch die Mehrmenge ausgelöst wurde;
- ob die Ursache dem Risikobereich des AG zugeordnet ist;
- welche Preisgrundlagen des Vertrags weiterhin verwendbar sind;
- welche Kosten durch den bestehenden Preis bereits abgedeckt werden und
- welche zusätzlichen Aufwendungen kausal aus der Leistungsabweichung entstehen.
Auch hier darf die Mehrkostenforderung nicht in einer bloßen Weitergabe aktueller Marktpreise bestehen. Die neuen Preise sind grundsätzlich aus den Preisgrundlagen des ursprünglichen Vertrags abzuleiten und entsprechend der geänderten Leistungserbringung fortzuschreiben.
Mengenfehler in der Ausschreibung
Der AG trägt grundsätzlich das Risiko der von ihm erstellten Leistungsbeschreibung. Der Bieter darf auf sachverständig erstellte Angaben vertrauen, soweit Widersprüche oder Fehler nicht erkennbar sind und keine Prüf- oder Warnpflicht eingreift.
Ein Mengenfehler in der Ausschreibung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede damit zusammentreffende Materialpreissteigerung vom AG zu tragen ist.
Zu untersuchen ist vielmehr,
- welche Menge vertraglich angegeben war;
- ob die Abweichung bei Angebotslegung erkennbar war;
- ob eine Warn- oder Aufklärungspflicht bestand;
- welche Preisart vereinbart wurde;
- ob Abschnitt 7.4.4 anwendbar ist;
- ob eine Leistungsänderung oder Störung vorliegt und
- ob sich die Preisgrundlagen oder das kalkulatorische Risikobild tatsächlich verändert haben.
Erst aus dieser Prüfung ergibt sich, ob der vereinbarte Preis unverändert bleibt oder neu zu ermitteln ist.
Zeitliche Abweichung vom Bau-SOLL
Verschobene oder verlängerte Leistungserbringung
Auch bei Festpreisen kann eine Entgeltanpassung in Betracht kommen, wenn der AG den vorgesehenen Beschaffungs- oder Ausführungszeitpunkt verschiebt.
Eine spätere Beschaffung allein genügt allerdings nicht. Erforderlich ist, dass
- die zeitliche Verschiebung vom vertraglichen Bau-SOLL abweicht;
- die Ursache nicht vom AN zu vertreten ist;
- die Verschiebung für die geänderten Kosten kausal war und
- der Vertrag für diesen Fall eine geeignete Anspruchsgrundlage bietet.
Maßgebend ist daher nicht nur, dass der Einkauf später und teurer erfolgte. Nachzuweisen ist, weshalb der AN bei vertragsgemäßem Ablauf früher oder zu anderen Bedingungen beschafft hätte und welche Mehrkosten gerade durch die Verschiebung entstanden sind.
Vorsorge im Angebot und Vertrag
Konsequenzen für die Angebotskalkulation
Bei vereinbarten Festpreisen müssen mögliche Kostenänderungen bereits in der Angebotskalkulation berücksichtigt werden.
Zu prüfen sind insbesondere:
- voraussichtlicher Beschaffungszeitpunkt;
- Bindungsdauer von Lieferanten- und Subunternehmerangeboten;
- erwartete Lohn- und Kollektivvertragsänderungen;
- Dauer des Festpreiszeitraums;
- mögliche Terminverschiebungen;
- Verfügbarkeit kritischer Materialien;
- projektbezogene Beschaffungsrisiken;
- angemessener Wagnis- und Festpreiszuschlag.
Die Kalkulation von Festpreisen, die Erfassung projektbezogener Risiken und die Bildung von Wagnis- und Festpreiszuschlägen werden in Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 ausführlich erläutert.
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
Außerhalb des Anwendungsbereichs des BVergG sollten Bieter vorhandene Verhandlungsmöglichkeiten genutzt werden. In Betracht kommen insbesondere
- Preisgleitklauseln;
- zeitlich begrenzte Festpreisphasen;
- Materialpreisvorbehalte;
- Schwellenwerte für außergewöhnliche Kostenänderungen;
- Regelungen für Lieferengpässe;
- Anpassungen bei verschobenem Beschaffungszeitpunkt;
- gesonderte Regelungen für besonders volatile Materialien.
Ein einseitig erklärter Vorbehalt genügt nicht. Er muss vom Vertragspartner angenommen und damit Vertragsinhalt werden.
Im Anwendungsbereich des BVergG bestimmen Ausschreibung und Vergabeverfahren, ob und in welchem Umfang solche Regelungen vorgesehen, angeboten oder verhandelt werden dürfen.
Anspruch und Kausalität
Nachweis einer Entgeltanpassung
Wer wegen einer Mengen- oder Leistungsabweichung höhere Materialkosten fordert, muss die gesamte Wirkungskette darstellen:
- vertragliches Bau-SOLL;
- eingetretene Abweichung;
- Ursache und Risikozuordnung;
- Auswirkung auf Menge, Beschaffungszeitpunkt oder Ausführung;
- ursprüngliche Preis- und Kalkulationsgrundlagen;
- tatsächliche zusätzliche Aufwendungen;
- Abgrenzung zur allgemeinen Preisentwicklung;
- Anrechnung bereits vergüteter oder ersparter Kosten.
Lieferantenangebote, Bestellungen und Rechnungen belegen den Einkaufspreis. Sie ersetzen aber nicht den Nachweis des Anspruchsgrundes und der Kausalität.
Typische Fehler
- Eine außergewöhnliche Preissteigerung wird bereits als Anspruchsgrund behandelt.
- Höhere Gewalt wird ohne Leistungsabweichung mit einer Entgeltanpassung gleichgesetzt.
- Jede Mehrmenge wird als außerhalb des Festpreisrisikos angesehen.
- Die 20-%-Grenze wird als automatische Preisänderung verstanden.
- Aktuelle Marktpreise werden ohne Fortschreibung der ursprünglichen Preisgrundlagen angesetzt.
- Mengenfehler des AG werden ohne Prüfung der Preisart und des Vertrags bewertet.
- Eine spätere Beschaffung wird nicht mit einer konkreten AG-seitigen Verschiebung verknüpft.
- Bereits im Einheitspreis enthaltene Kosten werden nochmals gefordert.
In Kürze
Die wesentlichen Aussagen
- Bei Festpreisen trägt der AN grundsätzlich das Risiko allgemeiner Materialpreissteigerungen.
- Auch außergewöhnliche oder schwer vorhersehbare Preissteigerungen begründen allein keinen Anspruch nach Abschnitt 7 der ÖNORM B 2110.
- Erforderlich ist eine Leistungsänderung oder eine relevante Störung der Leistungserbringung.
- Mengenmehrungen führen nicht automatisch zu einem neuen Einheitspreis.
- Abschnitt 7.4.4 setzt eine Mengenabweichung von mehr als 20 % und eine kalkulatorische Auswirkung auf den Einheitspreis voraus.
- Mehrmengen aus Leistungsänderungen oder Störungen sind nach den dafür geltenden Anspruchsgrundlagen zu beurteilen.
- Neue Preise sind aus den Preisgrundlagen des Vertrags herzuleiten.
- Beschaffungszeitpunkt, Preisrisiken und Festpreiszuschläge müssen bereits bei der Angebotskalkulation berücksichtigt werden.
- Vertrag, Ursache, Kausalität und Kostenfolgen sind getrennt nachzuweisen.