EuGH C-820/24 · Strominator Elektro
Was der EuGH entschieden hat
So pauschal nicht. Eine aktuelle EuGH-Entscheidung begrenzt nachträgliche Auftragsänderungen. Für offene Forderungen kommt es entscheidend darauf an, wann und wodurch der Anspruch entstanden ist.
Der EuGH hat am 4. Juni 2026 in der Rechtssache C‑820/24, Strominator Elektro, klargestellt: Sind die geschuldeten Leistungen vollständig erbracht, endgültig übernommen und schlussgerechnet, ist die vergaberechtliche Laufzeit des Auftrags beendet. Eine noch offene Zahlung verlängert sie nicht. Weitere Arbeiten lassen sich dann nicht mehr über das Änderungsregime des bisherigen Auftrags vergeben. Diese Auslegung ist für § 365 des österreichischen Bundesvergabegesetzes auch unterhalb der EU-Schwellenwerte relevant. EuGH, C‑820/24, Rn. 35, 48 und 56 ↗
Drei typische Situationen
Worauf es in der Baupraxis ankommt
1. Die Leistung wurde bereits wirksam beauftragt, die Abrechnung ist noch offen
Während der Bauausführung wurde etwa eine geänderte Leitungsführung wirksam und vergaberechtlich zulässig angeordnet. Die Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag; über Mengen oder die Berechnung wird noch diskutiert. Hier spricht vieles dafür, dass lediglich ein bestehender Anspruch abgewickelt wird. Eine später erstellte Nachtragsunterlage begründet nicht zwangsläufig einen neuen Auftrag. Entscheidend sind der tatsächliche Inhalt und die bisherigen Vereinbarungen. § 365 stellt insbesondere darauf ab, ob sich der Vertrag oder sein wirtschaftliches Gleichgewicht verändert. § 365 BVergG 2018 im RIS ↗
2. Nach dem Bauabschluss kommen neue Arbeiten hinzu
Ein bereits fertiggestellter und abgerechneter Schulumbau soll um die Beleuchtung eines weiteren Gebäudeteils ergänzt werden. Dafür braucht es eine eigenständige vergaberechtliche Grundlage. Der bisherige Auftrag kann nicht einfach als Grundlage für die zusätzliche Beauftragung verwendet werden. EuGH, C‑820/24 ↗
3. Eine Geldforderung soll durch einen weiteren Auftrag erledigt werden
„Verzichten Sie auf Ihre Forderung, dafür bekommen Sie die nächsten Arbeiten“ kann wirtschaftlich attraktiv wirken. Vergaberechtlich bleibt jedoch zu prüfen, ob dieser Auftrag so vergeben werden darf. Eine Einigung zur Streitbeilegung rechtfertigt für sich allein keine wesentliche Auftragsänderung ohne das erforderliche Vergabeverfahren. EuGH, C‑549/14, Finn Frogne ↗
Vergaberecht und Zivilrecht
Was bedeutet das für offene Zahlungsansprüche?
Vergaberecht ist kein allgemeiner Grund, bestehende Schulden nicht zu bezahlen. Beispielsweise kann bei abbestellten Leistungen oder bestimmten Verzögerungen aus der Sphäre des Auftraggebers ein Anspruch nach § 1168 ABGB bestehen. Ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind und welche Vertragsregelungen gelten, muss gesondert geprüft werden. Die spätere Geltendmachung einer solchen Forderung ist nicht ohne Weiteres mit der Vergabe zusätzlicher Arbeiten gleichzusetzen. § 1168 ABGB im RIS ↗
Umgekehrt bietet eine unterschriebene Nachtragsvereinbarung allein keine vollständige Sicherheit. Bei einer unzulässigen Zusatzvergabe kann der Vertrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben oder für nichtig erklärt werden. Für den Auftragnehmer kann damit die Grundlage für weitere Leistungen und die erwarteten Erlöse wegfallen. § 356 BVergG 2018 im RIS ↗
Für Bauleitung und Abrechnung
Fünf Schritte für die Praxis
- Anordnungen nachvollziehbar festhalten: Wer hat wann welche Änderung verlangt? War diese Person zur Beauftragung befugt?
- Die Anspruchsgrundlage zuordnen: Beruht die Forderung auf dem ursprünglichen Vertrag, einer bereits erfolgten Änderung oder einer gesetzlichen Regelung?
- Offene Positionen laufend dokumentieren: Leistungsumfang, Mengen, Kostenfolgen, Schriftverkehr und noch strittige Punkte zusammenführen.
- Neue Beauftragungen rechtzeitig prüfen: Auftragsänderungen nicht bis zum Schlussrechnungsgespräch aufschieben.
- Forderungsverzichte absichern: Vor einem Verzicht gegen Ersatzaufträge deren rechtliche Zulässigkeit und die Folgen eines Scheiterns klären.
Schlusszahlung und Vorbehalt
Vertragliche Fristen bleiben zu beachten
Bei vereinbarter ÖNORM B 2110 kann ein fehlender schriftlich begründeter Vorbehalt gegen die Schlusszahlung zum Verlust von Nachforderungen führen. Ein allgemeines „Wir behalten uns alles vor“ kann dafür zu wenig sein. Maßgeblich sind die vereinbarte Fassung und allfällige Vertragsabweichungen. OGH, 9 Ob 76/21y (PDF) ↗
In Kürze
Die entscheidende Frage
Lehnt der Auftraggeber eine Forderung mit dem Hinweis auf das EuGH-Urteil ab, sollte die erste Prüfung daher lauten: Soll eine bereits entstandene Forderung bezahlt werden – oder soll eine zusätzliche Verpflichtung erst jetzt vereinbart werden? Für diese Prüfung sind die Unterlagen aus der Bauausführung besonders wertvoll.
Der Beitrag betrifft österreichische Bauaufträge im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes.