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Info 05 · Bauvertrag und Nachtragsmanagement

Wenn der Terminplan vom AG über den Haufen geworfen wird.

Welche Folgen Verzögerungen aus der Sphäre des AG für Fertigstellungstermine und Vertragsstrafen haben.

Fachbeitrag · § 1336 ABGB · ÖNORM B 2110:2023 · Bauzeit · Vertragsstrafe · kostenfrei

Stand: 10. August 2026

Pönalisierte Termine und gestörter Bauablauf

Was geschieht mit der Vertragsstrafe?

Bauverträge sehen häufig Vertragsstrafen – auch Pönalen genannt – für die Überschreitung bestimmter Zwischen- oder Fertigstellungstermine vor. Ändert der AG das Leistungsprogramm, liefert er Pläne verspätet oder erfüllt er andere Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig, kann der vereinbarte Bauablauf jedoch nicht eingehalten werden.

Damit stellt sich die Frage: Bleibt die Vertragsstrafe an den ursprünglichen Termin gebunden, verschiebt sich der Pönaletermin oder fällt die Bindung an die Strafabrede überhaupt weg?

Die Antwort hängt vom Vertrag, von der Ursache und vor allem vom Ausmaß der Störung ab.

Zwei Fälle

Nicht jede Verzögerung beseitigt die Vertragsstrafe

Eine Verzögerung aus der Sphäre des AG führt nicht automatisch zum Entfall der Vertragsstrafe. Nach der Rechtsprechung des OGH sind – sofern der Vertrag nichts Abweichendes regelt – zwei Fälle zu unterscheiden.

Überschaubare kurzfristige Verzögerung

Ist die Verzögerung kurzfristig und bleibt sie für den AN überschaubar, verlängert sich die vertragliche Fertigstellungsfrist entsprechend. Die Vertragsstrafe sichert dann weiterhin die Einhaltung des verschobenen Termins.

Die Pönale entfällt nicht, sondern knüpft an die entsprechend verlängerte Leistungsfrist an.

Der Terminplan wird „über den Haufen geworfen“

Überschreitet eine aus der Sphäre des AG stammende Verzögerung das zeitliche Maß des Üblichen, auf das sich ein Unternehmer einstellen muss, kann der gesamte Terminplan seine Verbindlichkeit verlieren.

Der OGH spricht davon, dass der Zeitplan „über den Haufen geworfen“ wird. In diesem Fall besteht nach der Rechtsprechung kein verbindlicher Fertigstellungstermin mehr, an den die ursprüngliche Vertragsstrafe anknüpfen könnte. Die Strafabrede geht ins Leere.

Diese Grundsätze gelten allerdings nur, soweit der konkrete Vertrag keine abweichende Regelung enthält.

Keine feste zeitliche Grenze

Es gibt keine allgemein gültige Anzahl von Tagen oder Monaten, ab der ein Terminplan rechtlich als über den Haufen geworfen gilt. Auch ein bestimmter Prozentsatz der ursprünglich vorgesehenen Bauzeit bildet keine verbindliche Grenze.

Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere:

  • die ursprünglich vereinbarte Ausführungsdauer;
  • Art und Umfang der auszuführenden Leistungen;
  • Zeitpunkt der Verzögerung;
  • Ausmaß der Eingriffe in Reihenfolge und Kontinuität;
  • Auswirkungen auf Personal-, Geräte- und Nachunternehmerdispositionen;
  • Möglichkeit einer wirtschaftlich vertretbaren Umplanung.

In einzelnen Entscheidungen genügten Verzögerungen von einem oder zwei Monaten, um das zeitliche Maß des Üblichen zu überschreiten. Daraus lässt sich aber keine allgemeine Monatsgrenze ableiten.

In der Entscheidung OGH 6 Ob 101/17x waren Ausführungs- und Polierpläne mehr als zwei Monate verspätet übergeben worden. Bei einer vereinbarten Bauzeit von knapp neun Monaten wertete der OGH diese für die Terminüberschreitung kausale Verzögerung als nicht mehr üblich. Der Terminplan war über den Haufen geworfen.

Die Dauer des Ereignisses ist nicht allein entscheidend

Die Dauer einer verspäteten Planlieferung oder einer Unterbrechung ist nicht zwingend mit der daraus entstehenden Verschiebung des Fertigstellungstermins identisch.

Eine Störung kann weitere Folgen auslösen:

  • Arbeiten können nicht in der vorgesehenen Reihenfolge ausgeführt werden.
  • Personal und Geräte müssen umgesetzt oder abgezogen werden.
  • Nachunternehmer sind zum späteren Zeitpunkt nicht verfügbar.
  • Eine serielle Ausführung wird unterbrochen.
  • Arbeiten verschieben sich in eine ungünstigere Jahreszeit.
  • Nachfolgende Leistungen werden verdichtet.
  • Bereits getroffene Kapazitätsdispositionen müssen geändert werden.

Deshalb ist nicht nur die Dauer des Störungsereignisses, sondern dessen tatsächliche Auswirkung auf den gesamten Bauablauf zu untersuchen.

Rechtsfolgen

Was der Entfall der Pönale bedeutet

Wird der Terminplan über den Haufen geworfen, bedeutet das nicht, dass der AN ohne zeitliche Begrenzung weiterarbeiten darf.

Er bleibt verpflichtet, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist fertigzustellen. Verursacht er danach selbst eine weitere, vermeidbare Verzögerung, kann er in Verzug geraten. Der AG kann bei Vorliegen der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen einen tatsächlich entstandenen Verzögerungsschaden geltend machen.

Der wesentliche Unterschied liegt im Nachweis:

  • Bei wirksamer Vertragsstrafe wird der vereinbarte Betrag nach Maßgabe der Pönaleregelung geschuldet.
  • Fällt die Strafabrede weg, muss der AG einen konkret entstandenen Schaden und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nachweisen.

Der Entfall der Pönale beseitigt daher nicht jede Verantwortung des AN. Er beseitigt lediglich die Bindung an die ursprüngliche, durch den gestörten Terminplan nicht mehr tragfähige Strafabrede.

Fortschreibung oder neue Vereinbarung

Neu festgelegte Termine

Nach einer wesentlichen Bauablaufänderung werden häufig neue Zwischen- oder Fertigstellungstermine in Terminplänen, Baubesprechungen oder Vereinbarungen festgehalten.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • einer bloßen Fortschreibung des tatsächlichen Bauablaufs;
  • einer Koordinationsvorgabe des AG;
  • einer unverbindlichen Prognose;
  • einer verbindlichen Vereinbarung eines neuen Fertigstellungstermins und
  • einer ausdrücklichen Erstreckung der Vertragsstrafe auf diesen neuen Termin.

Aus der bloßen Aufnahme eines neuen Datums in einen aktualisierten Terminplan folgt nicht zwingend, dass der AN einer neuen pönalisierten Frist zugestimmt hat. Ob eine verbindliche Vereinbarung vorliegt und die ursprüngliche Pönale auch den neuen Termin erfasst, ist durch Vertragsauslegung zu klären.

Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten sollte ausdrücklich festgelegt werden,

  • welcher Termin verbindlich ist;
  • welche bisherigen Termine ersetzt werden;
  • ob und in welchem Umfang die Vertragsstrafe weitergilt;
  • welche Störungen bei der Terminbildung berücksichtigt wurden und
  • welche Ansprüche der Parteien vorbehalten bleiben.

Vertragsauslegung

Der konkrete Vertrag entscheidet

Die Rechtsprechung zum über den Haufen geworfenen Terminplan greift ausdrücklich nur, wenn keine abweichende Vereinbarung besteht.

Bauverträge enthalten häufig besondere Regelungen über

  • die Fortschreibung von Zwischen- und Fertigstellungsterminen;
  • die Weitergeltung der Vertragsstrafe bei Fristverlängerungen;
  • die Folgen von Leistungsänderungen und Behinderungen;
  • Anzeige- und Nachweispflichten;
  • die Festlegung neuer pönalisierter Termine;
  • die Berechnung und Begrenzung der Vertragsstrafe.

Bei vereinbarter ÖNORM B 2110 sind außerdem deren Regelungen über Leistungsfristen, Verzug, Leistungsabweichungen und Vertragsstrafen zu berücksichtigen. Einzelne Vertragsbestimmungen können diese Regelungen ergänzen oder verändern.

Eine Beurteilung allein anhand des ursprünglichen Terminplans ist daher nicht ausreichend.

Bauablaufanalyse

Dokumentation und Nachweis

Wer sich darauf beruft, der Terminplan sei durch Umstände aus der Sphäre des AG über den Haufen geworfen worden, muss die Störung und ihre Auswirkungen konkret darstellen.

Von besonderer Bedeutung sind:

  • der vertragliche Ausgangsterminplan;
  • aktualisierte Terminpläne und Soll-Ist-Vergleiche;
  • vereinbarte Zwischen- und Fertigstellungstermine;
  • Planliefer- und Freigabelisten;
  • Anordnungen und Änderungswünsche;
  • Behinderungs- und Mehrkostenanzeigen;
  • Bautagesberichte und Besprechungsprotokolle;
  • Angaben zu betroffenen Vorgängen und zum kritischen Weg;
  • Nachweise über Umstellungen von Personal, Gerät und Nachunternehmern;
  • Korrespondenz über neue Termine und die Weitergeltung der Pönale.

Die bloße Feststellung, ein Plan sei verspätet geliefert worden, genügt nicht. Es muss auch nachvollziehbar sein, dass und wie sich die Verzögerung auf den vereinbarten Fertigstellungstermin ausgewirkt hat.

Typische Fehler

  • Jede Verzögerung aus der Sphäre des AG wird automatisch als Entfall der Pönale behandelt.
  • Ein bestimmter Prozentsatz der Bauzeit wird als starre Grenze verwendet.
  • Die Dauer des Störungsereignisses wird ohne Bauablaufanalyse mit der Fristverlängerung gleichgesetzt.
  • Der ursprüngliche Terminplan und seine vertragliche Bedeutung werden nicht nachgewiesen.
  • Eigene Verzögerungen des AN werden nicht abgegrenzt.
  • Aktualisierte Terminpläne werden ungeprüft als neue Vertragsvereinbarung behandelt.
  • Bei der Festlegung neuer Termine bleibt offen, ob die Pönale weitergelten soll.
  • Anzeigen und Vorbehalte erfolgen verspätet oder zu allgemein.

Die Bezeichnung „über den Haufen geworfen“ ersetzt keine baubetriebliche und rechtliche Einzelfallprüfung.

In Kürze

Die wesentlichen Aussagen

  • Eine Verzögerung aus der Sphäre des AG beseitigt die Vertragsstrafe nicht automatisch.
  • Überschaubare kurzfristige Verzögerungen verschieben grundsätzlich den pönalisierten Termin.
  • Überschreitet die Verzögerung das zeitliche Maß des Üblichen, kann der gesamte Terminplan seine Verbindlichkeit verlieren.
  • Für diese Beurteilung gibt es keine allgemein gültige Prozent- oder Monatsgrenze.
  • Entscheidend sind der Vertrag und die konkreten Auswirkungen auf den Bauablauf.
  • Der Wegfall der Pönale befreit den AN nicht von der Pflicht, innerhalb angemessener Frist fertigzustellen.
  • Neue Termine sind nicht automatisch pönalisiert.
  • Ausgangsterminplan, Störungsursache, Kausalität und Terminfolgen müssen dokumentiert werden.